Veröffentlichung
Verkehrsunfall – Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung?
Autor: Herr Frank Lindner
vom: 07.03.2007
Medium: DASD-Anwaltstipp
Grundsätzlich hat der Geschädigte die Möglichkeit, nach einem Verkehrsunfall zwischen einem Mietwagen und der Zahlung einer pauschalen Nutzungsausfallentschädigung zu wählen.
Die Wahl fällt nicht immer leicht, da insbesondere bei Wahl des Mietwagens Probleme mit der Abrechnung bei der Gegnerversicherung auftreten können. Das Thema ist mittlerweile sehr komplex und es wird dringend angeraten, sich vor einer Entscheidung fachlich beraten zu lassen. Folgende Ausführungen können demnach auch nur einen ersten Überblick bieten.
Wird ein Ersatzfahrzeug nicht unbedingt benötigt, wird zur Vermeidung von Problemen meist die pauschale Nutzungsausfallentschädigung gewählt. Hierbei wird für jeden Tag des Ausfalls des verunfallten Pkw eine feststehende Entschädigungssumme gezahlt, die sich aus der jährlich neu erscheinenden Tabelle von Sanden-Danner ergibt. Jedem PKW ist dort nach Typ und Ausstattung eine feste Entschädigungssumme pro Ausfalltag zugeordnet. Es versteht sich von selbst, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ausfallzeit so kurz wie möglich ausfällt. Dies gilt selbstverständlich auch für die Dauer, für die ein Mietwagen genommen werden kann.
Wenn die Wahl auf einen Ersatzwagen fällt, achtet man darauf, dass ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wird. Dies hat den Grund, dass die Gegnerversicherung ansonsten regelmäßig einen Eigenersparnisabzug vornimmt. Diese beträgt aufgrund unterschiedlicher Rechtssprechung zwischen 3 und 15 % der Mietwagenkosten. Die Versicherung zahlt somit nicht den vollen, sondern nur einen um 3 bis 15 % gekürzten Betrag der Mietwagenkosten. Begründet wird dies damit, dass für den Zeitraum der Anmietung keine Abnutzung und kein Verschleiß beim eigenen Fahrzeug eintritt.
Wenn mit dem Mietfahrzeug weniger als ca. 25 km pro Tag zurück gelegt werden, zahlt die Gegnerversicherung regelmäßig nicht die Mietwagenkosten, sondern lediglich die geringere oben angesprochene Nutzungsausfallpauschale. Die Begründung hierfür lautet, dass es billiger gewesen wäre, wenn für die wenigen Fahrten öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen benutzt worden wären.
Letztlich ist problematisch, dass viele Mietwagenunternehmen dem Geschädigten einen Tarif anbieten, der erheblich über dem Normaltarif liegt. Dieser sogenannte Unfallersatztarif überschreitet den Normaltarif häufig sogar um das Dreifache. In Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den letzten zwei Jahren hat dieser mehrfach betont, dass die Versicherung nur unter bestimmten Bedingungen verpflichtet ist, dermaßen überhöhte Tarife zu bezahlen. Probleme mit dem Autovermieter sind somit vorprogrammiert.
Maßgeblich für die Bezahlung der Mietwagenkosten ist zunächst einmal der örtliche, das heißt der regionale Mietwagenmarkt aus Sicht des Geschädigten. Es besteht zudem grundsätzlich keine Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Mietwagentarifen, es sei denn 14 Tage Mietdauer oder mehr sind absehbar. Grundsätzlich ist die Erkundungspflicht um so geringer, um so kürzer die Anmietdauer des Fahrzeugs ist. Da die Rechtssprechung nicht einheitlich ist, ist vorsichtig geboten.
In dem Fall, in dem man doch zu einem Unfallersatztarif angemietet hat, der erheblich über dem Normaltarif liegt, wird dieser doch von manchen Gerichten akzeptiert. Die Rechtssprechung ist auch hier uneinheitlich. Es kommt darauf an, ob der Unfallersatztarif erforderlich und andere Angebote zugänglich waren. Grundsätzlich soll der Richter zulässige Aufschläge auf den Normaltarif nach § 287 ZPO schätzen können. Die Spannbreite der zulässigen Aufschläge liegt je nach Gericht bei 30 bis 80 %. Im Extremfall waren demnach Unfallersatztarife von der Gegnerversicherung zu ersetzen, die um 80% über dem Normaltarif lagen.
Festzuhalten bleibt, dass die Wahl eines Mietwagens anstatt der Nutzungsausfallpauschale nach einem Verkehrsunfall gewisse Risiken birgt, die vorab bedacht sein sollten.