12.05.2008

Veröffentlichung

Überschwenken mit Kranausleger stellt keine verbotene Eigenmacht dar

Autor: Herr Ulf Berlinghoff

vom: 23.03.2007

Medium: DASD

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26.02.2007 (9 W 105/06) stellt das Überschwenken eines fremden Grundstücks mit dem Kranausleger (ohne Last) eine vom betroffenen Grundstückseigentümer entschädigungslos hinzunehmendes Eindringen in den Luftraum dar.

Zwar reiche es für eine Besitzstörung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB i. V. m. § 905 Satz 2 BGB aus, dass ein Benutzer des Grundstücks sich durch den überschwenkenden Ausleger des Drehkrans gefährdet oder doch belästigt fühlen kann.

Danach hätte der entscheidende Senat keinen Zweifel daran gehabt, eine Besitzstörung anzunehmen, wenn das Bauunternehmen über dem Grundstück des Betroffenen Lasten transportieren würde. Die von dem Eindringen des Schwenkarms in den Luftraum mit Lasten ausgehenden Gefahren und Belästigungen und die, sei es auch unbegründete, Besorgnis, es könnte Material vom Kran herabfallen, begründen eine vom Nachbarn grundsätzlich nicht hinzunehmende Beeinträchtigung seiner Sachherrschaft (so das OLG mit Verweis auf eine frühere Entscheidung des OLG Karlsruhe).

Im konkreten Fall wurden jedoch keine Lasten über dem Grundstück des Betroffenen transportiert, weil diese während des Überschwenkens an den Turm herangefahren werden.

Aus Sicht eines verständigen Betrachters gehe hier keine über den Kran hinausgehende Gefahr aus, so dass das Überschwenken zu dulden sei.

Ulf Berlinghoff
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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