Veröffentlichung
Sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters
Autor: Herr Sebastian Briegel
vom: 13.03.2007
Medium: DASD-Anwaltstipp
Nach § 548 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Dies umfasst unter anderem Ansprüche wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen oder Schadenersatzansprüche wegen der unterlassenen Entfernung von Einbauten oder anderer vom Mieter in der Wohnung belassenen Gegenstände.
Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
In seiner Entscheidung vom 15.03.2006, Aktenzeichen VIII ZR 123/05, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für den Beginn der Verjährung die Beendigung des Mietvertrages keine Rolle spielt. Gibt der Mieter die Mietsache daher vor dem Ende der vertraglichen Mietzeit zurück, so beginnt die Verjährung bereits mit der Rückgabe der Wohnung zu laufen.
Beachten Sie daher die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche.