Veröffentlichung
Darlehensgewährung der Komplementär-GmbH an die KG doch unzulässig?
Autor: Herr Sebastian Koch
vom: 29.03.2007
Medium: DASD
Ein in der Praxis bislang beliebtes Finanzierungsmodell in der GmbH & Co. KG bestand darin, die Stammeinlage der Komplementär-GmbH, die dort nur meist nutzlos auf einem Konto geparkt war, als Darlehen an die KG auszureichen.
Gegen dieses Modell bestanden zwar schon immer Bedenken, da bei einem zeitlich engen Zusammenhang zwischen Einzahlung der Stammeinlage und Ausreichen des Darlehen hierin teilweise keine wirksame Aufbringung der Stammeinlage gesehen wurde bzw. weil eine solche Darlehensgewährung als Verstoß gegen §§ 30, 31 GmbHG angesehen wurde.
Diese Bedenken wurden verstärkt durch eine Entscheidung des BGH vom 02.12.2002 (Az. II ZR 101/02), nach der die Darlehensgewährung aus gebundenem Stammkapital an eine aus den GmbH-Gesellschaftern bestehende OHG unzulässig war.
Nachdem ein Urteil des OLG Jena vom 28.06.2006 (Az. 6 U 717/05) die Praxis dann aber zunächst beruhigt hatte, indem die Darlehensgewährung der Komplementär-GmbH an die KG für zulässig gehalten wurde, hat nun das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 31.10.2006 (Az. 27 U 81/06) den Sachverhalt genau gegensätzlich entschieden.
Die Revision wurde wegen der abweichenden Auffassung des OLG Jena zugelassen und ist unter II ZR 272/06 anhängig.
Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung durch den BGH wird man in der Praxis daher mit der Ausreichung von Darlehen seitens der Komplementär-GmbH an die KG äußerste Zurückhaltung walten lassen müssen.
Auch hier ist Beratung durch den Fachmann angezeigt.
Sebastian Koch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftrecht
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