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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Ein bedeutender Schaden liegt beim unerlaubten Entfernen erst ab einem Betrag von 1300 Euro vor.In Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist ein "bedeutender Schaden" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB angesichts der ...News vom: 13.06.2005 | [details]