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verdeckte Sacheinlage in der GmbH, eine unendliche Geschichte
News von: Herr Sebastian Koch vom 21.03.2007
Kaum eine Thematik im Recht der GmbH (mit Ausnahme des unerlaubten Auszahlens gebundenen Vermögens an die Gesellschafter, §§ 30, 31 GmbHG) ist Gegenstand so vieler Entscheidungen wie die sog. verdeckte Sacheinlage.
Dazu hatte der BGH jüngst (Entscheidung vom 12.02.2007, II ZR 272/05) wieder zu entscheiden.
In diesem Fall hatte eine Konzerngesellschaft als Gesellschafterin in der Tochtergesellschaft eine Barkapitalerhöhung durchgeführt. Die im Rahmen der Kapitalerhöhung zufliessenden Barmittel verwandte die Tochtergesellschaft dann absprachegemäß, um einen Gießereibetrieb von einer anderen Konzerngesellschaft zu erwerben, an der die Inferentin (zur Leistung der Einlage verpflichtete Gesellschafterin) aber nicht beteiligt war.
Der BGH stellt in seinen Leitsätzen dazu fest:
a) Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage bei der Barkapitalerhöhung einer GmbH setzt einen unmittelbaren oder mittelbaren Einlagenrückfluss an den Inferenten als Vergütung für eine von ihm erbrachte oder absprachegemäß zu erbringende Leistung voraus. Sonstige Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel sind unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich.
b) Eine verdeckte Sacheinlage liegt nicht schon dann vor, wenn die von einer Konzerngesellschaft auf das erhöhte Kapital ihrer Tochter-GmbH geleistete Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb des Unternehmens einer Schwester-Gesellschaft verwendet wird, an welcher die Inferentin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist.
Der BGH hat dementsprechend das Urteil des OLG München, welches noch eine verdeckte Sacheinlage als gegeben angesehen hatte, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Sebastian Koch
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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