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Zweifel bei Titelauslegung gehen zu Lasten des Gläubigers
News von: Herr Sebastian Koch vom 25.12.2005
1. Zur Frage der Vollstreckungsfähigkeit einer Vergleichsklausel mit dem Wortlaut: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass den Bekl. gegen die Kl. ein Anspruch auf Zahlung von … zusteht“.
2. Bestehen bei der Auslegung eines Titels Zweifel an dessen Vollstreckungsfähigkeit, so geht dies zu Lasten des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers.
LG Wuppertal, Beschluß vom 7. 10. 2005 - 6 T 614/05
Zum Sachverhalt:
Die Parteien schlossen in dem vor dem AG Remscheid geführten Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 28. 6. 2005 einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis über das Einfamilienhaus fortgesetzt werden soll.
2. Sie sind sich auch darüber einig, dass die Bekl. so zu behandeln sind, als hätten sie durch Zahlung der Januarmiete am 23. 6. 2005 die Schonfrist des § 569 III BGB in Anspruch genommen.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Nebenkostenabrechnungen 2001 und 2002 von den Bekl. gezahlt worden sind.
4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass den Bekl. gegen die Kl. ein Anspruch auf Zahlung von 694,71 EUR aus den vorgetragenen Darlehensvereinbarungen zusteht.
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass den Bekl. gegen die Kl. kein Anspruch wegen der hier vorgetragenen Sanierungsarbeiten zusteht.
6. Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien untereinander aus diesem Rechtsstreit erledigt.
7. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs tragen die Bekl. Die Bekl. können diesen Vergleich bis zum 8. 7. 2005 widerrufen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Schriftsatz bei Gericht eingegangen ist. “
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25. 7. 2005 beantragten die Gläubiger die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs, die ihnen am selben Tage von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erteilt wurde. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG die Erinnerung der Schuldner gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Schuldner mit ihrem Rechtsmittel. Sie machen - wie bereits im Erinnerungsverfahren - geltend, die Vollstreckungsklausel habe nicht erteilt werden dürfen, weil der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise. Er enthalte lediglich die Feststellung eines Anspruchs. Dies sei bewusst geschehen, weil die Gläubiger im Hinblick auf die den Darlehensanspruch weit übersteigende Kostenforderung der Schuldner nicht zur Vollstreckung hätten ermächtigt werden sollen und weil die Gläubiger bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hätten.
Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die sofortige Beschwerde der Schuldner hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Das Rechtsmittel führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und dazu, dass die Zwangsvollstreckung aus der den Gläubigern erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären ist. Die Kammer kann es vorliegend dahinstehen lassen, ob die angefochtene Entscheidung bereits deshalb aufzuheben ist, weil die Vollstreckungsklausel vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und nicht gem. § 726 ZPO, § 20 Nr. 12 RPflG vom Rechtspfleger erteilt worden ist (vgl. hierzu einerseits BAG, NJW 2004, 701; OLG Saarbrücken, NJW 2004, 2908 und andererseits OLG Stuttgart, NJW 2005, 909). Denn die Vollstreckungsklausel hätte vorliegend bereits deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist, dass der Vergleich einen vollstreckbaren Inhalt hat. Der Wortlaut des Vergleichs ist nicht eindeutig. Die Parteien haben lediglich vereinbart, dass sie „darüber einig“ seien, dass den Gläubigern gegen die Schuldner ein Anspruch auf Zahlung von 694,71 EUR zustehe. Eine solche Formulierung lässt sowohl die Deutung als Feststellung einer Zahlungsverpflichtung als auch die Deutung als (vollstreckungsfähige) Verpflichtung zur Zahlung zu. Hinzu kommt im vorliegenden Falle, dass die Parteien in den Nrn. 1 bis 3 und 5 des Vergleichs weitere Feststellungen getroffen haben, die eindeutig keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Bei allen diesen Vereinbarungen haben sie aber in gleicher Weise die Formulierung „Die Parteien [bzw. Sie] sind sich darüber einig“ verwandt, was darauf hindeutet, dass auch die umstrittene Nr. 4 des Vergleiches lediglich eine Feststellung beinhaltet. Hierfür spricht schließlich auch die in Nr. 7 des Vergleichs getroffene Kostenregelung, wonach die Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs im vollen Umfange tragen. Es ist nämlich ungewöhnlich, dass diejenige Prozesspartei, die sich umfassend zur Kostentragung verpflichtet, gleichwohl einen vollstreckungsfähigen Titel erhalten soll. Angesichts dieser Umstände ist es zumindest zweifelhaft, ob die Gläubiger durch Nr. 4 des Vergleichs vom 28. 6. 2005 einen vollstreckungsfähigen Titel erhalten sollten. Die Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJOZ 2003, 3095 = FamRZ 2003, 691) steht dieser Würdigung nicht entgegen. Denn es ist ersichtlich, dass in dem vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fall - wie hier - eine Vielzahl von Streitpunkten durch feststellende Regelungen der Parteien erledigt worden wäre. Weil nicht eindeutig ist, ob die Gläubiger durch Nr. 4 des Vergleichs vom 28. 6. 2005 zur Vollstreckung berechtigt sein sollten, hätte ihnen die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen. Zweifel bei der Auslegung eines Titels gehen zu Lasten derjenigen Partei, die sich auf einen bestimmten Inhalt des Titels beruft. Dies sind vorliegend die Gläubiger, die behaupten, dass in dem Vergleich ein Zahlungstitel habe geschaffen werden sollen.
Themengebiet: Inkasso