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Zur Geeignetheit eines Lichtbildes zur Täteridentifizierung
News von: Herr Sebastian Koch vom 13.06.2005
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 Ziffer 7, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 150 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 3. April 2004 auf der BAB A 45 die an der Vorfallsstelle auf 100 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h überschritten.
Der Betroffene hat Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit der Messung nicht erhoben. Er hat allerdings seine Täterschaft bezweifelt und sich dahin eingelassen, dass das gemessene Fahrzeug zu einem "Unternehmenspool" gehöre. Zwar sei es ihm als Betriebsleiter zugeteilt und werde das Fahrzeug überwiegend von ihm genutzt, doch stehe das Fahrzeug bei Bedarf auch seinen Mitarbeitern zur Verfügung. Der tatsächliche Fahrer sei aufgrund der "schlechten Bildqualität" nicht mehr zu ermitteln gewesen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er selbst das Fahrzeug gesteuert habe, anhand des Messfotos sei aber die Identifizierung des Fahrers nicht möglich.
Das Amtsgericht ist davon überzeugt gewesen, dass der Betroffene zum Vorfallszeitpunkt der Fahrer des Pkws gewesen ist. Es hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf ein vom Vorfall gefertigtes Lichtbild/Radarfoto gestützt sowie außerdem auf ein Passfoto des Betroffenen und auf ein Lichtbild von einem früheren Verkehrsverstoß des Betroffenen, bei dem er seine Täterschaft eingeräumt hatte.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache mit der Sachrüge Erfolg. Der Betroffene war frei zu sprechen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist fehlerhaft (§§ 267, 261 StPO). Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Das Rechtsbeschwerdegericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters dementsprechend nicht durch seine eigene ersetzen, hat sie aber auf rechtliche Fehler zu überprüfen (vgl. BGHSt 10, 209; 29, 19). Fehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (vgl. BGH StV 1986, 421 und NStZ 1986, 373; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 337 Rdnr. 26 ff. und § 261 Rdnr. 38). Gemessen daran hält die Beweiswürdigung im angefochtenen Beschluss rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil zur Täterschaft des Betroffenen, der seine Fahrereigenschaft nicht eingeräumt hat, entsprechen nämlich nicht den Anforderungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung an die Identifizierung des Betroffenen anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Beweisfotos stellt.
Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss OWi 274/05 - Beschluss vom 13.05.2005
Themengebiet: Verkehrsrecht