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XI. Senat des BGH hält an seiner bankenfreundlichen Haltung weitgehend fest
News von: Herr Sebastian Koch vom 26.04.2006
Die mit großer Spannung erwarteten Entscheidungen des häufig als "Bankensenat" bezeichneten XI. Senat des BGH in vier Verfahren (XI ZR 219/04, XI ZR 193/04, XI ZR 29/05 und XI ZR 106/05) über den kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds sind am 25.04.2006 ergangen.
In einer Pressemitteilung suggeriert der BGH, dass die bisherigen Streitigkeiten zwischen dem II. und dem XI. Senat beigelegt seien, tatsächlich hat der XI. Senat seine eher bankenfreundliche Rechtsprechung weitgehend bestätigt.
So weist der XI. Senat entscheidend darauf hin, dass bei sog. Realkrediten, also solchen, die durch Grundschulden besichert sind (und zwar egal, ob beim Anleger oder beim Fond), die Annahme eines verbundenen Geschäfts ausscheidet. Bei Fällen des § 6 Abs. (2) Satz 1 VerbrKrG reiche für die Heilung die Auszahlung an den Anleger oder den Fond aus.
Ebenfalls verworfen hat der XI. Senat die vom II. Senat entwickelte Rechtsprechung in den sog. Treuhänderfällen.
Nur in Ausnahmefällen ergebe sich eine Haftung der Bank.
Themengebiet: Kapitalanlagerecht