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Vollstreckung von in Österreich begangenen Verkehrsverstößen in Deutschland
News von: Herr Sebastian Koch vom 28.03.2007
In der Skisaison trifft es diverse deutsche Urlauber in Österreich: Man wird für einen geringen Verkehrsverstoß mit satten Geldbußen zur Kasse gebeten. Zurück in Deutschland fragen sich viele: „Kann man die von der österreichischen Behörde geforderte Verwaltungsbuße ignorieren oder droht auch hier die Vollstreckung?“
Zwischen Deutschland und Österreich gibt es bereits seit Jahren ein Abkommen zur Vollstreckungshilfe in Verwaltungsangelegenheiten. Die deutschen Behörden sind also grundsätzlich ermächtigt, die Vollstreckung der österreichischen Bußgeldbescheide auch in Deutschland durchzusetzen. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen:
Ist der österreichischen Behörde lediglich das Kennzeichen des Fahrzeugs bekannt, welches den Verkehrsverstoß begangen hat, ergeht von Seiten der österreichischen Behörde eine sogenannte Anonymverfügung. Der Halter des Fahrzeugs wird aufgefordert, die Verwaltungsbuße zu bezahlen.
Kommt der Halter dieser Aufforderung nicht nach, muss die Behörde den Täter, also den Fahrer zum Tatzeitpunkt ermitteln. Dies geschieht durch eine sogenannte Lenkererhebung. Verweigert der angeschriebene Halter des Fahrzeugs die Auskunft, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat oder gibt er eine falsche Auskunft, wird dies von Seiten der Behörde mit einer satten Verwaltungsstrafe gegenüber dem Halter geahndet. Nach den österreichischen Gesetzen können hier auch Personen mit Auslandswohnsitz bestraft werden.
Aufgrund des oben angesprochenen Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich, wären die deutschen Behörden eigentlich verpflichtet, diese Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Die diesbezüglichen deutschen Vollstreckungsbehörden unterstehen den Innenministerien der einzelnen deutschen Bundesländer. Die meisten Innenministerien haben hierzu mittlerweile Anweisungen erlassen, da die Vollstreckung solcher Verfügungen gegen fundamentale deutsche Rechtsgrundsätze verstoßen. So sind das Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten naher Angehöriger und das Verbot, sich selbst bezichtigen zu müssen, verletzt.
Das Vollstreckungsersuchen wird aus diesen Gründen zurück gewiesen. Eine Vollstreckung durch die deutschen Behörden erfolgt nicht. Aber Achtung im nächsten Urlaub: In Österreich selbst können solche Bescheide selbstverständlich noch vollstreckt werden.
Frank Lindner
Rechtsanwalt
Themengebiet: Verkehrsrecht