06.07.2008

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Versicherer darf Krankentagegeldversicherung nicht nach Abschluss einer Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung kündigen

News von: Herr Sebastian Koch vom 01.07.2005

Eine Krankentagegeldversicherung und eine Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung decken unterschiedliche Risiken ab. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe darf deshalb einem Versicherten nicht seine Tagegeldversicherung gekündigt werden, nur weil er eine weitere Restschuldlebensversicherung abgeschlossen hat, die auch eine Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung enthält.

Im konkreten Fall war dem Kläger von seinem Versicherer die Krankentagegeldversicherung im Jahr 2004 gekündigt worden, nachdem er im Juni 2002 ein Darlehen aufgenommen hatte und in diesem Zusammenhang bei einem anderen Versicherer zwei Restschuldlebensversicherungen abgeschlossen hatte, die eine Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit umfassten. Der Kläger hatte die beklagte Versicherung darüber nicht informiert. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Verträge hatte der Kläger Krankentagegeld von der Beklagten bezogen.

Die Klage vor dem Landgericht Mannheim auf Feststellung, dass seine Krankentagegeldversicherung weiter bestehe und nicht durch die Kündigung erloschen sei, blieb erfolglos. Das OLG Karlsruhe hob jetzt die Entscheidung der Vorinstanz auf und entschied, dass der Kläger durch den Abschluss der Restschuldlebensversicherung keine Obliegenheit verletzt habe und die Kündigung der Krankentagegeldversicherung somit nicht gerechtfertigt sei.

Zwar verbiete eine Versicherungsbestimmung dem Kläger, ohne Einwilligung des Versicherers eine weitere Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld abzuschließen. Diese Bestimmung sei aber so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen müsse, entschieden die OLG-Richter. Danach würde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei dem Abschluss einer weiteren Versicherung in erster Linie darauf achten, ob diese ihm für den Versicherungsfall ein Krankentagegeld verspricht. Genau dies sei dem Kläger mit den zwei abgeschlossenen Restschuldversicherungen nicht versprochen worden, so das Gericht. Denn die Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung sehe kein Tagegeld, sondern monatliche Leistungen im Versicherungsfall vor.

Noch ein Argument sprach laut Gericht für diesen Tenor: die unterschiedliche Risikoabdeckung. So sei bei der Krankentagegeldversicherung der Versicherungsfall eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsschutz ende mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit werde hier auf die vorübergehende Unfähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit eingegrenzt, so das OLG. Hingegen sei in der Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung Versicherungsfall die auf Krankheit oder Körperverletzung beruhende Unfähigkeit, die bisherige Tätigkeit oder eine Verweisungstätigkeit auszuüben. Dabei werde eine Heilbehandlung nicht vorausgesetzt und zudem der Versicherungsschutz auch auf die Fälle der Berufsunfähigkeit erstreckt. Damit fehle es hier objektiv und auch aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an der Identität von Voraussetzungen und Leistungen, so die Karlsruher Richter.

OLG Karlsruhe, 16.06.2005, Az.: 12 U 381/04

Themengebiet: Versicherungsrecht

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