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Verjährungsfrist nach Anerkennung der Mängel
News von: Herr Sebastian Koch vom 13.06.2005
Wird der Lauf einer nach § 13 Nr. 4 Satz 1 VOB/B vereinbarten und gem. § 13 Nr. 5, Abs. 1 Satz 2 VOB/B verlängerten Verjährungsfrist nach gesetzlichen Bestimmungen unterbrochen, so wird nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte Frist erneut in Gang gesetzt.
(BGH NZBau 2005, S. 282)
Themengebiet: Baurecht