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Verjährung von Bürschaftsansprüchen
News von: Herr Ulf Berlinghoff vom 13.03.2007
Das OLG Celle hat in einer aktuellen Entscheidung vom 14.12.2006 (23 U 16/06) klargestellt, dass die Verjährung von Bürgschaftsansprüchen schon mit der Fälligkeit des gesicherten Hauptanspruch beginnt, nicht erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen, wie dies vereinzelt vertreten wird (so etwa Joussen in IBR 2007, 117).
Ausreichend ist vielmehr, dass der Hauptanspruch (auch nur als Feststellungsanspruch) klageweise verfolgt werden kann.
Auch weist das Gericht in der Entscheidung darauf hin, dass die möglicherweise verschiedenen Verjährungsfristen des Bürgschafts- (dreijährige Verjährungsfrist) einerseits und des gesicherten Hauptanspruchs (etwa fünfjährige Verjährungsfrist für Sachmängel) andererseits eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.
Es empfiehlt sich in diesen Fällen daher zwingend, Vereinbarungen mit dem Bürgen über die Verjährung zu treffen oder verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, will man die Ansprüche gegen den Bürgen nicht verlieren.
Zu dieser Thematik jüngst auch LG Regensburg (1 O 487/06).
Themengebiet: Baurecht