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Verjährung der Werklohnforderung nach neuem Verjährungsrecht in der Übergangszeit
News von: Herr Sebastian Koch vom 13.06.2005
1. Werklohnforderungen mit einer Verjährungsfrist von 4 Jahren, die am 1.1.2002 noch nicht verjährt sind, verjähren nach neuem Recht in 3 Jahren, beginnt aber erst am 1.1.2002 zu laufen und am 31.12.2004 ab. Läuft jedoch die alte Verjährungsfrist von 4 Jahren vorher ab, so bleibt die alte Verjährungsfrist maßgebend. Im übrigen gilt aber das neuen Verjährungsrecht, also insbesondere die Hemmung durch Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides oder dessen Zustellung.
2. Wird das Verfahren nach Zustellung des Mahnbescheides nicht weiter betrieben, endet die Hemmung nach 6 Monaten und die Verjährungsfrist läuft wieder weiter.
(LG Berlin, BauR 2005, S. 886)
Themengebiet: Baurecht