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Verdachtskündigung bei Diebstahl eines Handys im Wert von 25 Euro
News von: Herr Sebastian Koch vom 13.07.2005
Die Verdachtskündigung eines Mitarbeiters ist auch bei einem mutmaßlichen Diebstahl geringwertiger Gegenstände zulässig. Der volle Nachweis des Dienstahls ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn sich der Verdacht nachvollziehbar begründen lässt. Eine Abmahnung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
LAG Rheinland-Pfalz in Mainz mit Urteil vom 15.12.2004 (9 Sa 633/04).
Der Arbeitgeber des Klägers hatte festgestellt, dass ein Mobiltelefon aus der betrieblichen Telefonanlage durch ein anderes, defektes Gerät ersetzt worden war. Untersuchungen ergaben, dass in diesem Gerät private Telefonnummern des Klägers gespeichert waren. Der Arbeitgeber schloss daraus, dass der Kläger, dem ein Schlüssel für das Betriebsgebäude anvertraut war, die Telefongeräte im Wert von etwa 25 Euro ausgetauscht hatte und kündigte ihm fristlos.
Die Richter gaben dem Arbeitgeber Recht und entschieden, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung erfüllt waren. Der dringende Verdacht eines Diebstahls oder einer Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers stelle einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Im konkreten Fall seien die Verdachtsmomente gegen den Arbeitnehmer so gravierend, dass die Kündigung auch ohne vollen Tatnachweis zulässig sei.
Das Gericht bejahte ferner das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn als Großunternehmer mit mehr als 30.000 Mitarbeitern sei er auf die betriebliche Disziplin der Arbeitnehmer besonders angewiesen.
Wenn in einem solchen Unternehmen der Besitzer eines Gebäudeschlüssels das Inventar aus dem anvertrauten Gebäude - und sei dieses auch nur von geringem Wert - entwende oder ein entsprechender Verdacht bestehe, sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar.
Eine Abmahnung hätte nach Auffassung der Richter nicht ausgereicht, um auf den Diebstahlsverdacht zu reagieren. Ein Arbeitnehmer, dem ein Schlüssel für ein Betriebsgebäude anvertraut sei, müsse davon ausgehen, dass er mit einem Diebstahl einer geringwertigen Sache aus diesen Betriebsräumen beziehungsweise bei einem entsprechenden dringenden Tatverdacht seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setze, so das LAG Rheinland-Pfalz.
Themengebiet: Arbeitsrecht