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Umlagefähigkeit der Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung
News von: Herr Sebastian Briegel vom 14.11.2006
Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.
BGH, VIII ZR 80/06, Urteil vom 27. September 2006
Themengebiet: Mietrecht