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Umgangsrecht: Bedeutung des Willens des Kindes
News von: Herr Sebastian Koch vom 20.06.2005
Bevor das Gericht seine Entscheidung zum elterlichen (hier: väterlichen) Umgangsrecht (hier: befristeter Umgangsausschluss) auf den geäußerten Willen des (hier: 8 1/2 Jahre alten) Kindes stützt, hat es zu prüfen, inwiefern der Wille des Kindes mit seinem wohl im Einklang steht.
Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 IV S. 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hat das Gericht auch zu prüfen, ob ein begleiteter Umgang in Betracht kommt, zumal wenn sich ein solcher in der Vergangenheit schon einmal bewährt hat.
BVerfG, 1 BvR 1986/04 vom 8.3.2005
Internet-Adresse: BVerfG, 1 BvR 1986/04 vom 8.3.2005
Themengebiet: Familienrecht