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Sind GmbH-Geschäftsführer generell rentenversicherungspflichtig?
News von: Herr Sebastian Koch vom 21.03.2006
Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 (Az.: B 12 RA 1/04 R) sorgt für Unruhe bei Geschäftsführern von GmbHs.
Das Bundessozialgericht hat in o.g. Urteil entschieden, dass auch bislang als nicht rentenversicherungspflichtig geltende GmbH-Geschäftsführer als arbeitnehmerähnliche Selbständige rentenversicherungspflichtig sind. Entscheidend sei dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfülle, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Dagegen komme es auf die Verhältnisse der GmbH, das heißt die Frage, wie viele Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob sie wenigstens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an. Der Kläger im vorliegenden Fall war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer von ihm im Jahre 1995 gegründeten Einmann-GmbH, deren Geschäftszweck die Unternehmensberatung ist.
Das Urteil betrifft zwar unmittelbar nur die Ein-Mann-GmbH, ist von der Argumentation des BSG aber auf die Geschäftsführer aller GmbHs übertragbar, da diese immer nur für einen Auftraggeber (ihre Gesellschaft) tätig werden und somit die nach den Kriterien des BSG die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllen.
Es ist nunmehr mit Spannung abzuwarten, wie die Rentenversicherungsträger mit diesem Urteil umgehen werden. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, das hier auf Organe von Kapitalgesellschaften, die bislang von der Rentenversicherungspflicht befreit waren, erhebliche Nachforderungen zukommen können.
Themengebiet: Gesellschaftsrecht