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Sachverständige haben regelmäßig auch bei unverwertbaren Gutachten einen Anspruch auf Vergütung
News von: Herr Frank Lindner vom 24.01.2007
OLG Schleswig 6.10.2006, 15 WF 244/06
Der Vergütungsanspruch von Sachverständigen nach §§ 8 ff. JVEG entfällt nur, wenn sie schuldhaft die Unverwertbarkeit ihres Gutachtens herbeigeführt haben. Dies ist nicht automatisch dann der Fall, wenn das Gericht ein Gutachten für unverwertbar hält und deswegen ein zweites Gutachten einholt. Die Parteien müssen daher die Kosten für beide Gutachten tragen.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller wandte sich gegen die Kostenrechnung des Gerichts, in der ihm unter anderem die Kosten für die Erstellung von Sachverständigengutachten in Bezug auf eine Grundstücksbewertung auferlegt worden waren. Im Laufe des betreffenden Prozesses waren zwei Sachverständigengutachten erstellt worden. Das Gericht hatte dabei ein zweites Gutachten durch den Sachverständigen B. erstellen lassen, weil das erste vom Sachverständigen A. gefertigte Gutachten nach Ansicht des Gerichts nicht verwertbar war.
Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass er die Kosten für das erste mangelhafte Gutachten nicht tragen müsse, weil der vom Sachverständigen A. vertraglich geschuldete Erfolg nicht eingetreten sei. Die gegen die Sachverständigenauslagen gerichtete Erinnerung des Antragstellers hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Antragsteller muss auch die Kosten für die Erstellung des nicht verwerteten Gutachtens tragen. Der Vergütungsanspruch von Sachverständigen nach § 8 ff. JVEG entfällt nur, wenn diese schuldhaft die Unverwertbarkeit ihres Gutachtens herbeigeführt haben. Nur in einem solchen Fall müssen die Parteien die Kosten des unverwertbaren Gutachtens nicht tragen.
Im Streitfall ist eine mangelhafte Leistung des Sachverständigen A. in Form einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht feststellbar. Er hat den Verkehrswert der Immobilie nach seiner Sachverständigenkenntnis herausgearbeitet und die Beweisfrage klar beantwort. Dass es Abweichungen zwischen beiden Gutachten hinsichtlich des Bewertungsergebnisses gegeben hat, führt nicht dazu, dass nur der Sachverständige, auf dessen Bewertung die abschließende Entscheidung des Gerichts gestützt wird, einen Vergütungsanspruch hat. Beide Sachverständige haben eigenverantwortlich eine wissenschaftliche Bewertung der Immobilie vorgenommen und nicht schuldhaft ein mangelhaftes Bewertungsergebnis herbeigeführt.
Themengebiet: Zivilprozeßrecht