25.07.2008

News

Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens eines GmbH-Geschäftsführer

News von: Herr Sebastian Koch vom 22.07.2005

Ist das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers einer GmbH angeordnet, kann bei dessen Nichterscheinen ein Ordnungsgeld nur gegen die GmbH, nicht aber gegen den Geschäftsführer persönlich angeordnet werden. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 141 III ZPO, wonach gegen die „Partei“ ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Der gesetzliche Vertreter tritt durch seine Funktion nicht an die Stelle der Partei.
OLG Frankfurt folgt der Rechtsauffassung des KG Berlin und des LAG Hamm.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 5. 7. 2004 hat der Einzelrichter des LG einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. 8. 2004 anberaumt und das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Bekl. angeordnet. Dem Bekl. wurde die Ladung durch den Postzusteller am 12. 7. 2004 persönlich übergeben.

Im Termin vom 24. 8. 2004 erschien der Geschäftsführer der Bekl. nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Bekl. erklärte, er befinde sich auf Geschäftsreisen und könne deswegen nicht erscheinen. Das LG verkündete danach einen Beschluss, mit dem gegen den Geschäftsführer der Bekl. ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR verhängt wurde. Dieser Beschluss wurde am 2. 9. 2004 vom Zusteller in den zu dem Geschäftsraum der Bekl. gehörenden Briefkasten eingelegt. Mit Schriftsatz vom 9. 9. 2004 meldete sich für den Geschäftsführer der Bekl. sein Verfahrensbevollmächtigter und beantragte, den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. Er machte geltend, der Geschäftsführer der Bekl. sei aus dringenden betrieblichen Gründen am 24. 8. 2004 unabkömmlich gewesen. Mit am 23. 11. 2004 verkündeten Beschluss lehnte es das Gericht ab, den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. Das Sitzungsprotokoll wurde der Bekl. am 2. 2. 2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11. 3. 2005 legte der Geschäftsführer der Bekl. gegen diese Beschluss Beschwerde ein.

Der Geschäftsführer der Bekl. hat bereits am 10. 9. 2004 gegen den am 24. 8. 2004 verkündeten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hatte Erfolg.

Aus den Gründen:
Der Geschäftsführer der Bekl. hat sich mit seinem am 10. 9. 2004 eingegangenen Schriftsatz gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 24. 8. 2004 gewandt und ausdrücklich beantragt, diesen aufzuheben. Auch ohne dass er dabei die Formulierung verwendet hat, dass er „Beschwerde“ einlegen wolle, hat er mit seinem Schriftsatz hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass der erlassene Beschluss letztlich auch durch eine höhere Instanz überprüft werden soll. Eine Auslegung seines Antrags dahin, dass er lediglich die Aufhebung des Beschlusses gem. § 381 I 3 erstrebt, würde dem Grundsatz widersprechen, dass Prozesserklärungen so auszulegen sind, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, NJW 1992, 243). Nachdem Ordnungsgeldbeschlüsse nach § 380 III ZPO nur noch mit der befristeten sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, können Aufhebungsantrag und Beschwerde nicht mehr hinter einander geschaltet werden (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 381 Rdnr. 5). Zudem wird die Ansicht vertreten, dass die Versagung der Aufhebung nicht anfechtbar ist (so Zöller/Greger, § 381 ZPO Rdnr. 5; a.A. Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 381 Rdnr. 12). Unter diesen Umständen lässt sich das im Schriftsatz vom 9. 9. 2004 zum Ausdruck gekommene Begehren des Geschäftsführers der Bekl. nur dahin verstehen, dass er die Entscheidung des LG durch eine höhere Instanz überprüft wissen will, wenn es seine bereits im Termin selbst vorgebrachten und in seinem Schriftsatz ergänzten Entschuldigungsgründe weiterhin für unzureichend ansieht.

Die am 10. 9. 2004 eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie erfolgte rechtzeitig. Die Notfrist des § 569 I hatte noch nicht begonnen. Dem Geschäftsführer der Bekl. war der Ordnungsgeldbeschluss noch nicht wirksam zugestellt worden. Der Geschäftsführer einer GmbH ist selbst nicht Gewerbetreibender. Eine Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten der GmbH konnte an ihn nicht erfolgen (BayObLG, NJW-RR 2000, 464 = MDR 2000, 105; OLG Hamburg, OLG-Report 2003, 50).

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Der Senat folgt der Ansicht des KG (KG-Report 1996, 63) und des LAG Hamm (MDR 1999, 825), dass ein Ordnungsgeld dann, wenn der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter in einem Termin nicht erscheint, nur gegen die Partei selbst, mithin die GmbH, nicht aber gegen deren Geschäftsführer persönlich festgesetzt werden kann (ebenso Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 141 Rdnr. 30; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rdnr. 12; a.A. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rdnr. 50; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 141 Rdnr. 14; sowie OLG Nürnberg, NJOZ 2002, 188 = MDR 2001, 954).

Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 141 III ZPO, wonach gegen die „Partei“ ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Der gesetzliche Vertreter tritt durch seine Funktion nicht an die Stelle der Partei. Prozesspartei bleibt weiterhin die juristische Person selbst. Zum anderen spricht auch der Umstand, dass mit der Möglichkeit, die Parteien vorzuladen, das Ziel verfolgt wird, den entscheidungserheblichen Sachverhalt so umfassend und so rasch wie möglich zu klären und zu einer der materiellen Rechtslage möglichst gerecht werdenden Entscheidung zu gelangen (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892), dafür, dass auch die Partei selbst und nicht ihr gesetzlicher Vertreter die durch das Nichterscheinen bedingten Folgen zu tragen hat. Denn der Partei und nicht ihrem gesetzlichen Vertreter obliegt es, das Verfahren zu fördern. Entgegen der Ansicht des OLG Nürnberg kann auch mit einem gegen die juristische Person selbst festgesetzten Ordnungsgeld erreicht werden, dass ein Termin durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine gem. § 141 III ZPO bevollmächtigte Person wahrgenommen wird. Denn auch die juristische Person spürt, worauf Hartmann (Baumbach/Lauterbach/Abers/Hartmann, § 141 ZPO Rdnr. 30) zu Recht hingewiesen hat, den festgesetzten Betrag und kann ihren Geschäftsführer zur Rechenschaft ziehen.

Themengebiet: Zivilprozeßrecht

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