25.07.2008

News

OLG München - Verjährungshemmung durch selbständiges Beweisverfahren

News von: Herr Ulf Berlinghoff vom 17.02.2007

Die Hemmungswirkung bezieht sich auf einzelne Mängel und Antragsgegner, nicht auf das oft mehrere Gewerke und viele Mängel betreffende Beweisverfahren im Ganzen (BGHZ 66, 138). Dies gilt für den Beginn der Hemmung nach § 204 I Nr. 7 BGB ebenso wie für das Ende der Hemmung durch Vornahme der letzten auf den einzelnen Mangel bezogenen Verfahrenshandlung gemäß § 204 II 2 BGB.

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
 
Aktenzeichen: 9 U 4100/06
 
Verkündet am 13.02.2007 
 
Gründe:
 
I.
 
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. in Höhe von 9.827,20 EUR wegen Mängeln am Parkett verurteilt und die Klage im Übrigen (Mängel an der Treppe) wegen Verjährung abgewiesen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung Klageabweisung, da auch insoweit Verjährung eingetreten sei. Die Streithelferin der Beklagten schließt sich diesem Antrag an.
 
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird im Übrigen abgesehen (§§ 540 II, 313a I ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
 
II.
 
Die Berufung hat Erfolg. Der Klageanspruch ist insgesamt verjährt. Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 2 ZPO).
 
Auf das vorliegende Schuldverhältnis sind die vor dem 01.01.2002 geltenden Gesetze anzuwenden nach Maßgabe von Art. 229 § 5 und § 6 EGBGB.
 
1.
 
Zutreffend knüpft das Landgericht den Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 638 I 2 BGB a.F. an den Tag der Abnahme am 18.12.1997. Seit 01.01.2002 ist gemäß Art. 229 § 6 I, III, IV EGBGB neues Verjährungsrecht anzuwenden, mithin § 634 a I Nr. 2 BGB. Da diese Bestimmung ebenfalls eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab dem Tag der Abnahme festlegt, ergibt sich hieraus keine Änderung. Das Ende der Frist wird mit dem Ablauf des 18.12.2002 erreicht (§§ 187 I, 188 I BGB).
 
2.
 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt in dem Schreiben der Beklagten vom 11.12.2002 (Anlage K 5) kein Anerkenntnis. Der Sache nach wird darin nicht die Beseitigung des gerügten Mangels versprochen, sondern nur die Prüfung, ob ein solcher vorliegt (§§ 133, 157 BGB). Demzufolge beginnt die Verjährung nicht erneut zu laufen gemäß § 212 I BGB.
 
Soweit die Kläger nun vortragen, der Zeuge Swoboda habe am 16.12.2002 telefonisch für die Beklagte den Anspruch anerkannt, ist dieser Vortrag verspätet. Er hätte schon in der ersten Instanz erfolgen müssen (§§ 529 I, 531 II 1 Nr. 2 ZPO).
 
3.
 
Durch den Schriftwechsel vom 19.09.2002 bis 11.12.2002 (Anlagen K 1 - K 5) belegt, haben die Parteien wegen der Mängel am Parkett verhandelt. Die Beklagte hat die Verantwortlichkeit für den Mangel nicht bestritten, sondern sich in Verhandlungen über die Berechtigung der Rüge eingelassen (Palandt/Heinrichts, BGB, 66. Aufl. 2007, § 203 Rdnr. 2). Rechtsfolge dieser Verhandlungen ist die Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB ab 19.09.2002 bis 11.12.2002 zuzüglich weiterer 21 Tage, innerhalb derer nach Treu und Glauben der nächste Schritt, die angekündigte Besichtigung durch die Streithelferin, erfolgen sollte. Das Ende dieses Hemmungszeitraumes fällt somit auf den 02.01.2003. Von der ursprünglichen Frist waren ab dem Beginn der Hemmung am 19.09.2002 noch rund 3 Monate übrig, die im Anschluss an den 02.01.2003 laufen würden (§ 209 BGB).
 
4.
 
Noch vor Ablauf dieser Frist stellten die Kläger wegen der Mängel am Parkett am 16.12.2002 einen zulässigen Antrag im selbständigen Beweisverfahren (AG München, 241 H 38460/02), so dass ab diesem Datum erneut Hemmung eintrat (§ 204 I Nr. 7 BGB, § 167 ZPO).
 
Diese Hemmung dauerte fort bis zum Ende des Beweisverfahrens durch Übermittlung des Gutachtens vom 04.02.2004 und Ablauf der vom Gericht bis etwa 21.02.2004 hierzu eingeräumten und ungenutzt verstrichenen Stellungnahmefrist (Palandt/Heinrichs, a.a.O., 204 Rdnr. 39). Nach § 204 II 1 BGB dauerte die Hemmung 6 Monate fort, somit bis 21.08.2004. Hieran schließt sich nach § 209 BGB der Rest der ursprünglichen Verjährungsfrist von 3 Monaten an, der infolge der vorstehend genannten Hemmungen noch nicht abgelaufen war. Mithin endete die Verjährungsfrist am 21.11.2004.
 
Erst nach Ablauf der Verjährungsfrist wurde die Klage am 28.07.2005 bei Gericht eingereicht. Sie konnte die Verjährung daher nicht erneut hemmen (§ 204 I Nr. 1 BGB). Folglich war die Klageforderung bei Klageerhebung bereits verjährt und die Beklagte berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 I BGB).
 
5.
 
An der vorstehenden Fristberechnung ändert sich nichts dadurch, dass in demselben Beweisverfahren aufgrund des weiteren Beweisantrags der Kläger vom 22.05.2003 zu Mängeln der Spindeltreppe ein weiterer Sachverständiger die Gutachten vom 31.08.2004 und 16.11.2004 erstellte. Denn die Hemmungswirkung bezieht sich auf einzelne Mängel und Antragsgegner, nicht auf das oft mehrere Gewerke und viele Mängel betreffende Beweisverfahren im Ganzen (BGHZ 66, 138). Dies gilt für den Beginn der Hemmung nach § 204 I Nr. 7 BGB ebenso wie für das Ende der Hemmung durch Vornahme der letzten auf den einzelnen Mangel bezogenen Verfahrenshandlung gemäß § 204 II 2 BGB.
 
Bei den am Parkett und an der Treppe gerügten Mängeln handelt es sich um verschiedene Mängel, nicht um einen einzigen identischen Mangel. Die Gewerke sind zu verschieden, selbst wenn letztlich bei beiden eine zu dünne Lackierung der Holzoberfläche festgestellt wurde. Demzufolge umfasste auch nach den Kriterien der Symptomtheorie der ursprüngliche Beweisantrag zum Parkett nicht schon die behaupteten Mängel an der Treppe (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. 2005, Rdnr. 101). Als im Verlauf des Beweisverfahrens die Begutachtung des Parketts abgeschlossen war und nicht weiter betrieben wurde und nur noch die Begutachtung der Treppe betrieben wurde, endete die Hemmung bezüglich der Mängel am Parkett.
 
Somit ist für die Berechnung des Verjährungszeitpunkts für die Parkettmängel das Gutachten vom 16.11.2004 zur Treppe ohne Belang.
 
III.
 
Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 101, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.
 
Streitwert: §§ 47, 48 GKG.

Themengebiet: Ohne Kategorie

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