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Neuregelungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht 2006
News von: Herr Dietmar Schnitzmeier vom 09.01.2006
Zum 01.01.2006 gibt es diverse gesetzliche Neuregelungen, die sich unmittelbar oder mittelbar arbeits- und sozialversicherungsrechtlich auswirken. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuregelungen zusammengestellt.
1. Arbeitsrecht
1.1. Kündigungsrecht
1.2. Befristete Arbeitsverhältnisse
1.3. Arbeitszeitgesetz
2. Sozialversicherungsrecht
2.1. Aufwendungsausgleichsgesetz
2.2. Beitragsfreiheit der Nacht- und Feiertagszuschläge
2.3. Frühzeitige Arbeitslosmeldung gemäß § 37 b SGB III
3. Lohnsteuerrecht
3.1. Abfindungen
3.2. Übergangsgelder
3.3. Heirats- und Geburtshilfen
1. Arbeitsrechtliche Regelungen
Im Koalitionsvertrag haben sich SPD und CDU/CSU darauf verständigt, Reformen im Arbeitsrecht umzusetzen. Es handelt dabei um Änderungen im Kündigungsschutzrecht sowie um Neuregelungen im Teilzeit- und Befristungsrecht. Diese Regelungen werden nicht zum 01.01.2006 umgesetzt. Nach ersten Einschätzungen ist mit der Umsetzung Mitte 2006 zu rechnen.
1.1 Kündigungsrecht
Wartezeit im Kündigungsschutzgesetz kann auf bis zu zwei Jahre verlängert werden
In allen Betrieben, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen (Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern) soll der Arbeitgeber künftig die Möglichkeit haben, bei der Einstellung mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, dass der allgemeine Kündigungsschutz nicht wie bisher nach sechs Monaten (gesetzliche Wartezeit), sondern erst nach bis zu zwei Jahren einsetzt (verlängerte Wartezeit). Während der Wartezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, ohne an die sonst erforderlichen betrieblichen, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründe gebunden zu sein. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss keine Sozialauswahl stattfinden.
1.2 Befristete Arbeitsverhältnisse
Aus für befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz
Mit der Einführung der Möglichkeit zur Vereinbarung einer bis zu zweijährigen Wartezeit soll § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) entfallen, wonach befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von zwei Jahren abgeschlossen werden können. Diese Regelung stand ohnehin wegen ihrer ausnahmslosen Beschränkung auf Neueinstellungen unter Dauerkritik nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch vieler Arbeitsuchender, die wegen einer Vorbeschäftigung in demselben Unternehmen oder bei demselben öffentlichen Arbeitgeber nicht erneut befristet eingestellt wurden. Befristung für Existenzgründer bleibt erhalten: Für Existenzgründer soll es bei der Möglichkeit bleiben, in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung sachgrundlos befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von vier Jahren zu schließen (§ 14 Abs. 2a TzBfG). Nach dem Koalitionsvertrag soll allerdings eine „Addition“ dieser Befristungserleichterung mit der Möglichkeit zur Vereinbarung einer längeren Wartezeit nicht gestattet sein. Damit ist wohl gemeint, dass mit einem Arbeitnehmer, der nach einer befristeten Beschäftigung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden soll, keine verlängerte Wartezeit vereinbart werden kann. Das wäre ohnehin ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine Neueinstellung handelt. Darüber hinaus wäre bei unbefristeter Weiterbeschäftigung ohne (längere) Unterbrechung, die Zeit der befristeten Beschäftigung auf die (gesetzliche) Wartezeit von sechs Monaten anzurechnen, so dass nach mindestens sechsmonatiger Befristungsdauer im unbefristeten Arbeitsverhältnis von Anfang an Kündigungsschutz besteht. Im Übrigen dürfte auch für neu gegründete Unternehmen die allgemeine Regelung gelten, dass bei einer erneuten Einstellung des Arbeitnehmers nach einer mindestens sechsmonatigen Unterbrechung der Beschäftigung die Wartezeitverlängerung wieder möglich ist.
1.3 Arbeitszeitrecht
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.12.2005 die Verlängerung der Übergangslösung in § 25 ArbZG beschlossen. § 25 ArbZG erlaubt es übergangsweise, von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen, wenn ein Tarifvertrag angewandt wird, in dem diese Abweichungen tarifvertraglich geregelt sind. Diese Regelung wäre jedoch am 31.12.2005 ausgelaufen. Speziell in den Krankenhäusern herrschte deswegen schon Alarmstimmung, denn gesetzeskonforme Nachfolgeregelungen (wie etwa der TVöD in den kommunalen Krankenhäusern) sind bei weitem noch nicht flächendeckend abgeschlossen worden und die Bereitschaftsdienstmodelle, wie sie derzeit in den meisten Krankenhäusern zur Anwendung kommen, wären nicht mehr möglich gewesen. Der Bundesrat hat nunmehr beschlossen, dass die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wird.
2. Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.12.2005 ebenso den Weg frei gemacht für das In-Kraft-Treten des „Aufwendungsausgleichsgesetz“ (AAG) das das Lohnfortzahlungsgesetz ablösen wird. Außerdem wurden noch einige weitere sozialversicherungsrechtliche Neuerungen beschlossen.
2.1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) löst Lohnfortzahlungsgesetzt endgültig ab
Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ersetzt ab 01.01.2006 das bisher anzuwendende Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG). Das neue Recht sieht nunmehr vor, dass künftig alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten an dem Umlageverfahren zum Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft (so genanntes „U2-Verfahren“) teilnehmen. Die Neuregelung schafft eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), so dass dieser Zuschuss auch künftig von den Arbeitgeber zu erstatten ist. Neben den Änderungen des U2-Verfahrens treten auch Änderungen am Umlageverfahren generell und insbesondere am so genannten „U1-Verfahren“ in Kraft (Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Beim Umlageverfahren U1 bleibt es bei der Beschränkung der Umlagepflicht auf Kleinunternehmer (bis maximal 30 Beschäftigte). Künftig wird bei der U1 jedoch nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden, das Verfahren gilt somit einheitlich für alle Arbeitnehmer. Neu ist auch, das aus Einmalzahlungen sowohl zur U1 als auch zur U2 keine Beiträge mehr zu berechnen sind. Dies ist zwar so nicht aus dem Gesetzeswortlaut des AAG zu entnehmen, entspricht jedoch einer aktuellen Absprache und Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen. Diese nimmt Bezug auf den Wortlaut der Gesetzesbegründung zum AAG, worin sich diese Aussage befindet.
2.2 Beitragsfreiheit der Nacht- und Feiertagszuschläge bald Vergangenheit
Zumindest teilweise werden die Zuschläge für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit bald der Beitragsberechnung in der Sozialversicherung unterworfen. Die bislang ohne Begrenzung bestehende Beitragsfreiheit soll in einigen Monaten nur noch dann gelten, wenn der Grundstundenlohn 25 EUR nicht überschreitet. Dadurch möchte der Gesetzgeber Bezieher höherer Einkommen künftig mit Sozialversicherungsbeiträgen belasten. Die hierzu nötige Änderung der Arbeitsentgeltverordnung wird jedoch voraussichtlich nicht vor dem 1.Juli 2006 in Kraft treten. Möglicherweise könnte diese Änderung sogar erst zum 1. Januar 2007 eintreten.
2.3. Frühzeitige Arbeitslosmeldung gemäß § 37 b SGB III
Praxisgerechtere Lösung zur Hinweispflicht bei Arbeitslosigkeit
Frühzeitige Arbeitslosmeldung gemäß § 37 b SGB III ist jetzt drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisse notwendig. Die Pflicht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, besteht demnach künftig drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer erfährt erst später davon. Künftig wird bei Verstößen gegen die Meldepflicht nicht mehr der Betrag des Arbeitslosengeldes gekürzt, sondern eine einwöchige Sperrzeit verhängt. Die frühzeitige Meldepflicht wird auf Personen beschränkt, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet. Kann die Frist nicht eingehalten werden, weil zwischen der tatsächlichen Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme weniger als drei Monate liegen, hat die Meldung nunmehr innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis zu erfolgen.
3. Lohnsteuerrechltiche Regelungen
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.12.2005 Gesetzen zugestimmt, mit denen erste Koalitionsvereinbarungen zum steuerlichen Subventionsschutz zum neuen Jahr umgesetzt werden.
3.1. Abfindungen
Ab 01.01.2006 werden die steuerfreien Abfindungsfreibeträge gestrichen. Für . Abfindungsansprüche, die bis zum 31.12.2005 entstanden sind, gilt eine Übergangsregelung. Erfolgt die Abfindungszahlung für solche Altverträge bis spätestens 31.12.2007, dürfen die Abfindungsbeträge entsprechend der bisherigen Rechtslage weiter in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für bereits vor dem 01.01.2006 anhängige Klagen.
3.2. Übergangsgelder
Die Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 3 Nr. 10 EStG) entfällt. Der bisherige Freibetrag von maximal € 10.800,00 ist entsprechend der Übergangsregelungen zu den Abfindungen für Entlassungen vor dem 01.01.2006 weiterhin zulässig, sofern die Zahlung spätestens bis zum 31.12.2007 erfolgt.
3.3. Heirats- und Geburtshilfen
Die begrenzte Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtshilfen (§3 Nr. 15 EStG) von jeweils 315 Euro ist ab 01.01.2006 gestrichen. Zuwendungen, die der Arbeitnehmer anlässlich seiner Eheschließung oder anlässlich der Geburt seiner Kinder vom Arbeitgeber erhält, sind ab 2006 lohnsteuerpflichtig.
Themengebiet: Arbeitsrecht