07.10.2008

News

Klage auf rückständige Wohnraummiete im Urkundsprozess zulässig

News von: Herr Sebastian Koch vom 09.06.2005

Die durch § 592 Satz 1 ZPO grundsätzlich jedem Gläubiger einer Geldschuld eingeräumte Befugnis, im Urkundenprozess einen vorläufigen Titel gegen den Schuldner zu erlangen, steht auch dem Vermieter von Wohnraum zu, der unter Vorlage des Mietvertrags rückständige Miete geltend macht.

Zwar wird nach § 536 Abs. 1 BGB bei Mängeln der Mietsache die geschuldete Miete automatisch von Gesetzes wegen gemindert. Jedoch gehört die Mangelfreiheit der Mietsache nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf Miete erforderlichen Tatsachen.

ZPO § 592 S. 1, ZPO § 595 Abs. 2, BGB § 536 Abs. 1

BGH VIII ZR 216/04 - 01.06.2005

Themengebiet: Mietrecht

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