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Keine Pflicht zum Abwarten der Regulierungsbereitschaft
News von: Herr Frank Lindner vom 18.11.2006
Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten.
BGH VI ZR 247/05, Urteil vom 26.09.2006
Themengebiet: Verkehrsrecht