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Keine Handelndenhaftung und Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung bei englischer Limited
News von: Herr Sebastian Koch vom 14.11.2006
OLG Hamm, Urteil vom 27. 1. 2006 - 12 U 108/05
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um einen vertraglichen Vergütungsanspruch für die Zurverfügungstellung der Website der Kl. Die dem Vertragsschluss zu Grunde liegende Online-Anmeldung nahm der Bekl. im Namen einer nach englischem Recht gegründeten Private Limited Company vor.
Die Berufung des Bekl. hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung.
Aus den Gründen:
Die Klage ist unbegründet. Der Kl. steht gegen den Bekl. kein Zahlungsanspruch in Höhe von 7392,47 Euro zu.
1. Ein vertraglicher Vergütungsanspruch für die Zurverfügungstellung der Website der Kl. als „Marktplatz“ für Waren- und Dienstleistungsangebote scheidet aus.
Der Bekl. ist aus dem im Juli 2000 geschlossenen Nutzungsvertrag, auf den die Kl. in erster Linie ihren Zahlungsanspruch stützt, nicht persönlich berechtigt und verpflichtet, wie sich aus §§ 164ff. BGB ergibt.
Der Vertrag, der nach § 15 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. deutschem Recht unterliegt, kam nicht mit dem Bekl. persönlich, sondern mit der „S“ zustande.
Der Bekl. nahm die dem Vertragsschluss zu Grunde liegende Online-Anmeldung vom 18. 7. 2000 nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der S vor. Hierbei handelt es sich um eine nach englischem Recht wirksam gegründete, rechtsfähige Gesellschaft, eine Private Limited Company. Die in einem EU-Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat in dieser Rechtsform anzuerkennen (vgl. EuGH, NZG 2002, 1164 = NJW 2002, 3614 - Überseering; BGH, NZG 2005, 580).
Unstreitig war der Bekl. berechtigt, im Namen dieser Gesellschaft zu handeln.
2. Die Kl. kann den Bekl. auch nicht analog § 11 II GmbHG auf Zahlung in Anspruch nehmen.
Nach § 11 II GmbHG haftet derjenige persönlich, der vor Eintragung einer GmbH in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt hat.
Es ist unerheblich, dass die S nicht im deutschen Handelsregister eingetragen ist.
Wie der BGH in seinem Urteil vom 14. 3. 2005 (NZG 2005, 580) ausgeführt hat, folgt aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der englischen Private Limited Company zugleich, dass deren Personalstatut auch in Bezug auf die Haftung für in ihrem Namen begründete rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einschließlich der Frage nach einer etwaigen diesbezüglichen persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist. Nach dem für das Personalstatut der Private Limited Company, einer Kapitalgesellschaft, maßgeblichen englischen Recht haftet für deren Verbindlichkeiten grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen.
Die Bejahung einer Handelndenhaftung nach deutschem Recht analog § 11 II GmbHG wegen unterbliebener Handelsregisteranmeldung verstieße gegen die in Art. 43, 48 EGV garantierte Niederlassungsfreiheit.
Dass es der Bekl. - unter Verstoß gegen § 13d HGB - unterlassen hat, die an seinem Wohnsitz begründete Zweigniederlassung der englischen Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden, begründet auch keinen Haftungstatbestand analog § 11 II GmbHG. Das HGB sieht bei einem Verstoß gegen diese Anmeldepflicht allein die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 14 HGB vor, aber keine haftungsrechtlichen Konsequenzen. Eine Rechtsfortbildung i.S. einer erweiternden Handelndenhaftung kommt nicht in Betracht (BGH, NZG 2005, 508).
Die vom LG - in Anwendung deutschen Rechts - befürwortete Durchgriffshaftung wegen offensichtlicher Unterkapitalisierung der S ist gleichfalls abzulehnen. Auf die Höhe des Gründungskapitals der Gesellschaft kommt es nicht an.
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (NZG 2002, 1164 = NJW 2002, 3614 - Überseering; NZG 2003, 1064 = ZIP 2003, 1885 - Inspire Art) ist es mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar, eine nach nationalem Recht anzunehmende Unterschreitung des Mindest-Gesellschaftskapitals mit einer persönlichen Handelndenhaftung zu sanktionieren. Eine Behinderung der gemeinschaftsvertraglich garantierten Niederlassungsfreiheit durch nationale Maßnahmen kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Maßnahmen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie zwingenden Gründen des Gemeinwohls entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. EuGH, NZG 2002, 1164 Rdnr. 133 = ZIP 2003, 1885 - Inspire Art).
Die bewusste Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme stellt dabei für sich allein noch keinen Missbrauch dar, der verhindert werden muss.
Der vom LG ins Feld geführte Gläubigerschutz gebietet weder zwingend die Einhaltung von Mindestkapitalvorschriften noch die Begründung einer persönlichen Handelndenhaftung im Falle einer nach nationalem Recht bestehenden Unterkapitalisierung der Kapitalgesellschaft. Der Senat schließt sich auch insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, auf dessen Entscheidung vom 14. 3. 2005 (NZG 2005, 508) bereits verwiesen worden ist, an.
3. Eine Durchgriffshaftung des Bekl. nach englischem Recht kommt gleichfalls nicht in Betracht.
Das englische Recht sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine persönliche Haftung des Geschäftsführers (Directors) und auch der Gesellschafter einer Private Limited Company vor.
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Bekl. je Geschäftsführer oder Gesellschafter der S war.
Zwar hat sich der Bekl. im ersten Verhandlungstermin vor dem LG am 23. 9. 2004 als Geschäftsführer der Gesellschaft bezeichnet, dies aber im zweiten Termin am 14. 4. 2005 dahin korrigiert, dass er immer nur angestellter Niederlassungsleiter war. Hierzu hat er auch seinen Anstellungsvertrag vorgelegt. Die irrtümliche Falschbezeichnung seiner Stellung in der Gesellschaft hat der Bekl. in dem Termin vor dem Senat nachvollziehbar damit erklärt, dass ihm im Zeitpunkt des ersten Termins vor dem LG wohl die unterschiedliche Bedeutung der Begriffe noch nicht vollständig klar war und dass er zunächst auch von dem städtischen Gewerbeaufsichtsamt als Geschäftsführer angesehen worden war.
Angesichts dessen lässt sich auch daraus, dass sich der Bekl. in der Gewerbeanmeldung vom 10. 7. 2000 als gesetzlicher Vertreter der S eingetragen hat, nicht auf die Geschäftsführerstellung des Bekl. schließen.
Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Bekl. Geschäftsführer der Gesellschaft war, hat die Kl. nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kl. hat auch ihre Behauptung, der Bekl. sei Gesellschafter der S, nicht durch Tatsachen belegt und auch nicht unter Beweis gestellt.
4. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Bekl. nach Deliktsrecht - insbesondere nach § 823 II BGB i.V. mit § 263 StGB oder § 826 BGB - sind gleichfalls nicht dargetan. Dass der Bekl. bei Eingehen des Vertragsverhältnisses oder bei Abwicklung der Geschäfte mit der Kl. die Personen- und Vermögensverhältnisse bewusst und zielgerichtet verschleierte, um der Kl. einen Vermögensschaden zuzufügen, ist nicht ersichtlich.
Themengebiet: Gesellschaftsrecht