06.07.2008

News

Internetverkäufer muss Kauf beweisen

News von: Herr Sebastian Koch vom 20.06.2005

Der Anbieter im Rahmen einer Internetversteigerung muss beweisen können, dass der Kaufvertrag auch gerade mit der Person des Ersteigerers zustande gekommen ist.

Im Rahmen einer Versteigerung im April 2003 wurde ein Audi A4 zum Preis von 15.500 Euro ersteigert. Der vermeintliche Käufer bestritt den Kauf und erklärte, dass eine fremde Person unrechtmäßig mit seinem Passwort an der Versteigerung teilgenommen habe. Der Verkäufer war der Ansicht, dies müsse erst einmal bewiesen werden.

Dies sahen die Richter in Naumburg allerdings anders. Der Verkäufer müsse nachweisen, dass der Vertrag mit dieser Person zustande gekommen ist. Eine Beweislastumkehr gebe es hier nicht. Es sei bekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden ist, weil es technisch möglich ist, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort «auszuspähen» oder rechtswidrig zu nutzen. Die Richter sahen zwar die Möglichkeit, dass dann, wenn der Verkäufer das Zustandekommen des Vertrages im Rahmen einer Internetversteigerung beweisen muss, Fälle von «Kaufreue» auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dies sei jedoch hinnehmbar, da jeder Verkäufer dieses Risiko bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten eingehe.

OLG Naumburg, Az.: 9 U 145/03

Themengebiet: Inkasso

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