09.05.2008

News

Hoffnung für Auftraggeber bei Haftung für Beiträge zur ges. Unfallversicherung

News von: Herr Sebastian Koch vom 30.04.2007

Wir hatten bereits ausführlich über die Haftung des Auftraggebers für nicht abgeführte Beiträge des Auftragnehmers zur gesetzlichen Unfallversicherung berichtet.

 zum Beitrag des Unterzeichners

Die bisherigen Entscheidungen der Landessozialgerichte hatten die Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide bejaht, da ein offensichtliches gesetzgeberisches Versehen angeblich nicht erkennbar wäre, LSG NRW L 4 U 57/06 vom 26.01.2007; LSG Berlin-Brandenburg L 3 B 307/06 U ER vom 05.02.2007 (einstweiliger Rechtsschutz). Die Revision im Hauptsacheverfahren wurde zugelassen.

Nun aber hat das LSG NRW mit Urteil vom 21.02.2007 (L 17 U 46/06) die Rechtmäßigkeit eines solchen Haftungsbescheids auf der Ebene eines LSG erstmals verneint.

Dabei sind nach Meinung des LSG die Haftungsbescheide bereits formell rechtwidrig, weil die Haftung nicht durch Bescheid (Verwaltungsakt) sondern durch Leistungsklage geltend gemacht werden müsste.

Für einen Verwaltungsakt fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.

Ergänzend hat das LSG aber auch entschieden, dass Bauträger keine Unternehmen des Baugewerbes im Sinne des § 28 e Abs. (3a) SGB IV sind und daher eine Haftung auch materiell-rechtlich ausscheidet.

Sebastian Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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