25.07.2008

News

Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrags mit „Darlehensabrede“

News von: Herr Sebastian Koch vom 12.01.2006

 1. Beim Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Das gilt auch, wenn die „Herzahlung“ als „Darlehen“ bezeichnet wird; eine entsprechende „Darlehensabrede“ ist unwirksam.

2. Mit der Zahlung auf die vermeintliche „Darlehensschuld“ erfüllt der Inferent die offene Einlageschuld (Klarstellung zu BGHZ 153, 107).

BGH, Urteil vom 21. 11. 2005 - II ZR 140/04 (OLG Naumburg)

AktG §§ 54 II, 3, 66 I; GmbHG §§ 8 II, 19 I, 2; BGB §§ 362, 366

Zum Sachverhalt:

Der Kl. ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P-AG, zu deren Aktionären u.a. die Bekl. gehört. Im Februar 2000 beschloss die Hauptversammlung der P-AG eine Kapitalerhöhung um 9,5 Mio. Euro gegen Bareinlagen, wovon 4,845 Mio. Euro auf die Bekl. entfielen. Sie zahlte hierauf am 29. 2. 2000 einen Teilbetrag von 2422500 Euro auf das Bankkonto der P-AG ein. Am selben Tag wurde dieser Betrag von der P-AG unter Angabe des Verwendungszwecks „Darlehen, bitte mit Verrechnung Darlehen alt“ an die Bekl. zurücküberwiesen, welche damals ihrerseits über eine Altdarlehensforderung gegenüber der P-AG in Höhe von 684107,61 Euro verfügte. Am 27. 3. 2000 leistete die Bekl. eine „Restzahlung Kapitalerhöhung“ von 2422500 Euro an die P-AG, welche am selben Tag 2403071,84 Euro als „Darlehen“ an die Bekl. zurücküberwies, nachdem sie zwischenzeitlich am 24. 3. 2000 weitere 511291,88 Euro an die Bekl. überwiesen hatte. Insgesamt standen somit Einzahlungen der Bekl. von 4,845 Mio. Euro Überweisungen der P-AG an die Bekl. von 5336863,72 Euro gegenüber. In der Folgezeit leistete die Bekl. an die P-AG am 9. und 16. 5. 2000 je eine „Teilrückzahlung Darlehen“ von 2045167,52 Euro bzw. von 1533875,64 Euro sowie am 27. 6. 2000 eine „Restrückzahlung Darlehen“ von 1073712,95 Euro, mithin einen Gesamtbetrag von 4652756,11 Euro.

Mit seiner Klage hat der Kl. von der Bekl. erneute Zahlung eines Teilbetrages von 700000 Euro aus ihrer ersten Einzahlungshälfte vom 29. 2. 2000 sowie Zahlung eines Teilbetrages von 21000 Euro aus der zweiten Einzahlungshälfte vom 27. 3. 2000 begehrt. Er meint, beide Einzahlungen der Bekl. hätten wegen des anschließenden Rückflusses als Darlehen insgesamt nicht zur Tilgung der Einlageschuld der Bekl. geführt. Ebenso wenig hätten die „Darlehensrückzahlungen“ der Bekl. Tilgungswirkung für die Einlageschuld. Soweit die erste Einzahlung der Bekl. vom 29. 2. 2000 zur Tilgung einer Altverbindlichkeit der P-AG gegenüber der Bekl. verwendet worden sei, handele es sich zudem um eine verdeckte Sacheinlage.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang, das BerGer. hat ihr in Höhe von 684107,61 Euro (nebst Zinsen) entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen die Teilabweisung richtet sich die - von dem Senat gem. §§ 543 II Nr. 1, 544 IV ZPO zugelassene - Revision des Kl.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. meint, die Bekl. habe ihre Einlageschuld gem. § 54 II AktG nur in Höhe von 648107,61 Euro nicht erfüllt. Insoweit liege eine verdeckte Sacheinlage vor, weil mit den von der Bekl. eingezahlten und an sie zurückgezahlten Einlagemitteln eine Altforderung der Bekl. gegenüber der P-AG getilgt worden sei, die die Bekl. nach den bestehenden Kapitalaufbringungsregeln als Sacheinlage hätte einbringen können und müssen. Anders liege es hinsichtlich der als „Neudarlehen“ an die Bekl. zurück geflossenen Beträge. Insoweit erweise sich das Vorgehen der Bekl. bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht als Leistung einer verdeckten Sacheinlage, weil von Anfang an klar gewesen sei, dass die Einlagemittel mit Rückzahlung des Darlehens zur freien Verfügung des Vorstandes gelangen sollten, die Bareinlageforderung somit nur kurzfristig gestundet worden sei. Dies habe zwar gegen § 66 I 1 AktG verstoßen. Das ändere aber nichts daran, dass die Einlageschuld mit den im Mai und Juni 2000 geleisteten (Rück-)Zahlungen der Bekl. in Höhe von 4160892,39 Euro getilgt worden sei, weil damit der P-AG die zunächst gestundeten Stammeinlagemittel endgültig zur freien Verfügung überlassen worden seien. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung - soweit es angefochten ist - im Ergebnis stand. Denn die Bekl. hat ihre Einlageschuld in dem jetzt noch streitigen Umfang wirksam erfüllt; weitere Ansprüche aus dem ursprünglichen Zahlungsvorgang bestehen nicht.

1. Zutreffend und von den Parteien in der Revisionsinstanz unbeanstandet geht das BerGer. davon aus, dass die Einlageschuld der Bekl. durch ihre ursprünglichen Einzahlungen vom 29. 2. und 27. 3. 2000 noch nicht getilgt wurde, weil und soweit die einzuzahlenden Barmittel umgehend als Darlehen an die Bekl. zurückfließen sollten.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats tilgt ein Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages in geringem zeitlichem Abstand die Einlageschuld nicht, weil in solchem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden hat (§ 54 III 1 AktG; § 8 II GmbHG; vgl. Senat, NZG 2002, 45 = ZIP 2001, 1997). Das gilt auch dann, wenn die Rückzahlung der Einlage - wie hier - als „Darlehensgewährung“ deklariert wird (vgl. Senat, BGHZ 153, 107 [109f.]); andernfalls könnte die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung - ohne deren endgültige Erfüllung - durch eine schwächere Darlehensforderung ersetzt werden, was auch dem Sinn und Zweck des § 66 I 1 AktG (§ 19 II 1 GmbHG) widerspräche (vgl. BGHZ 153, 107 [110]; Lutter, in: Kölner Komm. z. AktG, 2. Aufl., § 66 Rdnr. 5). Wegen des Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften ist die Darlehensabrede unwirksam.

b) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hier allerdings nicht um eine „verdeckte Sacheinlage“. Diese ist dadurch charakterisiert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung anstelle einer geschuldeten Bareinlage in Wahrheit ein anderer, sacheinlagefähiger Gegenstand eingebracht wird, wie das z.B. bei einer Verrechnung der Einlageschuld mit einer - als Sacheinlage einzubringenden - Forderung des Inferenten gegenüber der Gesellschaft der Fall ist (vgl. BGHZ 110, 47 [65f.] = NJW 1990, 982; BGHZ 113, 335 = NJW 1991, 1754; BGHZ 152, 37 [42f.]).

Demgegenüber bestehen bei der vorliegenden „Darlehenskonstruktion“ keine Forderungen, die als Sacheinlage dienen könnten. Ein Anspruch des Inferenten auf die Darlehensgewährung besteht schon wegen Unwirksamkeit der Darlehensabrede nicht und wäre auch nicht sacheinlagefähig; erst recht könnte ein (vermeintlicher) Anspruch der Gesellschaft gegen den Inferenten auf „Darlehensrückzahlung“ nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein (vgl. Bayer, GmbHR 2004, 445 [451, 453]; missverständlich BGHZ 153, 107 [111]). Das ändert aber nichts daran, dass die Einlageschuld durch das Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages aus den oben (a) genannten Gründen nicht erfüllt worden, sondern weiterhin zu erfüllen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung ist die Rechtslage so, dass überhaupt keine Zahlungen hin- und hergegangen sind (vgl. Bayer, GmbHR 2004, 445 [452]).

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber die Einlageschuld der Bekl. - mit Ausnahme des von dem BerGer. mit Recht als verdeckte Sacheinlage qualifizierten Teilbetrages - durch die irrig als „Darlehensrückzahlungen“ bezeichneten Leistungen erfüllt worden. Dadurch wurden der P-AG die von ihr als Einlage zu beanspruchenden Barmittel endgültig zugeführt und der Zweck der Kapitalaufbringungsregeln erreicht. Es gilt hier nichts anderes als für einen Gesellschafter, der die von ihm eingezahlte Einlage ohne vereinbarten Rechtsgrund vorübergehend zurückerhält und sie hernach ohne besondere Tilgungsbestimmung wieder einzahlt. Auch er erfüllt damit seine (bis dahin fortbestehende) Einlagepflicht und schuldet danach nicht nochmalige Zahlung (vgl. Senat, ZIP 2001, 1997). Er kann bei unwirksamer Vereinbarung eines Darlehens nicht schlechter stehen (zutr. OLG Hamburg, DStR 2005, 801 = GmbHR 2005, 164 gegen OLG Schleswig, NJW-RR 2001, 175 = ZIP 2000, 1833; OLG Schleswig, NZG 2004, 969 = 2004, 1358; OLG Schleswig, NZG 2005, 853 = GmbHR 2005, 357).

Zu Unrecht meint die Revision, die Zahlungen der Bekl. seien entsprechend ihrer Tilgungsbestimmung i.V. mit § 366 I BGB auf die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag, nicht aber auf die Einlageschuld anzurechnen. Die Parteien der „Darlehensabrede“ wollten nicht eine Darlehensschuld neben der Einlageschuld begründen, sondern diese im wirtschaftlichen Ergebnis durch jene ersetzen bzw. ablösen (vgl. oben II 1a). Da aber der Darlehensvertrag, wie bereits ausgeführt, unwirksam war, bestand ein Anspruch der P-AG auf „Darlehensrückzahlung“ ohnehin nicht. Die Tilgungsbestimmung der Bekl. war damit gegenstandslos und ist dahin auszulegen, dass anstelle der vermeintlichen Darlehensschuld die Einlageschuld erfüllt werden sollte (i. Erg. ebenso Bayer, GmbHR 2004, 445 [452]; ders., EWiR 2005, 117f.; Emde, GmbHR 2005, 361; Simon/Leuering, NJW-Spezial 2005, 219f.).

Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senats, wonach ein wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften entstandener Erstattungsanspruch gem. § 31 GmbHG bei anderweitiger Wiederherstellung des Stammkapitals nicht automatisch entfällt (Senat, ZIP 2000, 1251 und BGH, ZIP 2000, 1256). Abgesehen davon, dass die Kapitalerhaltungsvorschriften im hier zu beurteilenden Stadium der Kapitalaufbringung nicht anzuwenden sind (Senat, NZG 2002, 45 = ZIP 2001, 1997), betrifft jene Rechtsprechung nicht den dem vorliegenden Sachverhalt entsprechenden Fall, dass der Gesellschafter selbst das unzulässigerweise Entnommene bereits wieder zurückgewährt und damit den Anspruch der Gesellschaft aus § 31 GmbHG erfüllt hat.

An dem Erfüllungsaspekt vorbei geht auch der Hinweis der Revision auf das Senatsurteil vom 24. 11. 2003 (BGHZ 157, 72) zur Unzulässigkeit der Gewährung von Darlehen an einen GmbH-Gesellschafter aus gem. § 30 GmbHG gebundenem Gesellschaftsvermögen. Auch in diesem Fall wird der - sofort fällige und einer Stundung nicht zugängliche (Senat, BGHZ 157, 72 [77]) - Erstattungsanspruch gem. § 31 GmbHG durch Rückzahlung des Darlehens erfüllt. Die Unwirksamkeit der mit der Darlehensgewährung verbundenen Stundung des Erstattungsanspruchs berührt die Erfüllungswirkung nicht. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, wie auch das BerGer. zutreffend angenommen hat.

3. Auch im rechnerischen Ergebnis hat das BerGer. dem Kl. zu Recht keinen höheren als den auf die verdeckte Sacheinlage entfallenden Betrag von 684107,61 Euro zugesprochen. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen den Auszahlungen der Schuldnerin an die Bekl. (5336863,72 Euro) und den „Darlehensrückzahlungen“ der Bekl. (4652756,11 Euro). Per saldo hat die P-AG, wovon das BerGer. ausgeht, durch sämtliche Zahlungsvorgänge seit 29. 2. 2000 insgesamt 4160892,39 Euro mehr erhalten, als sie an die Bekl. gezahlt hat. Die Differenz dieses Betrages gegenüber der Einlageschuld von 4,845 Mio. Euro beträgt ebenfalls 684107,61 Euro. Eine Anrechnung der von der Bekl. verspätet geleisteten Einzahlungen auf Fälligkeitszinsen gem. § 63 II AktG, § 367 I BGB kommt nicht in Betracht, weil den Tilgungsbestimmungen der Bekl. zu entnehmen ist, dass nur auf die Hauptschuld geleistet werden sollte.

Themengebiet: Gesellschaftsrecht

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