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Hartnäckige Parkverstöße können Führerschein kosten
News von: Herr Frank Lindner vom 26.01.2006
Wer wiederholt und uneinsichtig gegen Parkvorschriften verstößt muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Das entschied der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und lehnte einen Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ab, den ein Mann aus Detmold gegen die gegen ihn verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt hatte. Der Mann hatte unter anderem 27 Mal gegen Parkvorschriften verstoßen (Beschluss des OVG Münster vom 18.01.2006, Az.: 16 B 2137/05).
Der 1966 geborene Antragsteller hatte in der Zeit von Oktober 2003 bis September 2005 jeweils in Detmold 27 Mal gegen Parkvorschriften verstoßen. Für jeden Verstoß wurde ein Bußgeld verhängt und ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Außerdem hatte der Antragsteller im Juli 2002 und im August 2003 jeweils die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten. Dafür erhielt er vier beziehungsweise drei Punkte im Verkehrszentralregister. Mit Bescheid vom 13.10.2005 entzog die zuständige Behörde dem Mann mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen abzugeben. Zur Begründung verwies die Behörde auf die Verkehrszuwiderhandlungen und die angesammelten Punkte in Flensburg. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig, entschied das Gericht in Münster. Eine rein interessenbezogene Abwägung falle nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn die Hartnäckigkeit, mit welcher der Antragsteller gegen Parkvorschriften bisher verstoßen habe, spreche gegen ihn. Das Gericht schloss sich damit der Sichtweise der Behörde an, wonach der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach dem Straßenverkehrsrecht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen gilt, wenn für ihn beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg Verkehrszuwiderhandlungen eingetragen worden seien, die insgesamt mit 18 oder mehr Punkten bewertet wurden. Die Fahrerlaubnisbehörde habe dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dieser Fall liege hier vor, befanden die Richter.
Themengebiet: Verkehrsrecht