25.07.2008

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Haftung des Neugesellschafters einer GbR für Altverbindlichkeiten - Gaslieferung in Mietshäuser

News von: Herr Sebastian Koch vom 07.02.2006

Der Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Senatsurteils vom 7. 4. 2003 (BGHZ 154, 370) bestehenden Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet analog § 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeit, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Letzteres ist bei einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen (Gas, Strom, Wasser) für in ihrem Eigentum stehende Mietshäuser der Fall.

BGH, Urteil vom 12. 12. 2005

Sachverhalt:
Die Kl. verlangt von dem Bekl. die Bezahlung von Gasrechnungen. Das Gas wurde in der Zeit von Dezember 2000 bis April 2001 in zwei Mietshäuser in W. geliefert, die im Eigentum einer BGB-Gesellschaft stehen. Der Bekl. gehörte der Gesellschaft unstreitig jedenfalls bis zum 15. 12. 1998 an und war ab dem 1. 1. 2000, mithin zur Zeit der Lieferungen, wieder Gesellschafter.

Der Bekl. wendet sich gegen die Zahlungsverpflichtung mit der Begründung, die Lieferungen beruhten auf Verträgen, die zwischen der BGB-Gesellschaft und der Kl. in der Zeit abgeschlossen worden seien, in der er nicht Gesellschafter gewesen sei. Für derartige Altschulden hafte er nicht persönlich. Das LG hat der Klage stattgegeben, das BerGer. die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Bekl. mit seiner vom BerGer. zugelassenen Revision.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. ist der Ansicht, es könne dahingestellt bleiben, ob die Lieferverträge für beide Mietshäuser oder nur - insoweit unstreitig - für das Haus Wa.straße 20 in einer Zeit abgeschlossen worden seien, in der der Bekl. nach seinem Vortrag nicht Gesellschafter der BGB-Gesellschaft gewesen sei. Denn der Bekl. hafte, auch wenn es sich um Altschulden der Gesellschaft aus der Zeit vor seinem Wiedereintritt handeln sollte, aus § 130 HGB. Auf einen die Haftung ausschließenden Vertrauensschutz i.S. der in der Entscheidung des Senats vom 7. 4. 2003 (BGHZ 154, 370 ) aufgestellten Grundsätze könne der Bekl. sich nicht berufen, weil das Gas zu einer Zeit an die Gesellschaft geliefert worden sei, in der der Bekl. (wieder) deren Mitglied gewesen sei.

II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Das BerGer. hat auf Grund des von ihm zu Grunde gelegten Sachvortrags des Bekl., von dem der Senat revisionsrechtlich auszugehen hat, zutreffend entschieden, dass es sich bei den Verbindlichkeiten aus den streitigen Gaslieferungen um Altschulden gem. § 130 HGB handelt, d.h. um Verbindlichkeiten der (Außen-)GbR, die vor dem (Wieder-)Eintritt des Bekl. in die Gesellschaft begründet worden sind.

Nach der zu § 160 HGB entwickelten Meinung ist bei Dauerschuldverhältnissen die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schuldverpflichtungen bereits in dem Vertrag selbst angelegt mit der Folge, dass die Schuldverpflichtungen als bereits mit dem Vertragsschluss begründet anzusehen sind (a). Die für die Haftung nach § 160 HGB entwickelte Ansicht gilt gleichermaßen für eine Haftung nach § 130 HGB (b). Bei den hier im Streit stehenden Gaslieferungsverträgen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse (c), deren Vertragspartnerin die BGB-Gesellschaft als Grundstückseigentümerin ist (d).

a) Die ganz h.M. in Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten bereits dann begründet sind, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist und sich ohne Hinzutreten weiterer rechtsgeschäftlicher Akte die konkrete, einzelne Verbindlichkeit ergibt. Daraus wird im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse gefolgert, dass es für die Begründing der hieraus resultierenden Forderungen auf den Abschluss des Dauerschuldvertrags und nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten ankommt (s. hierzu Senat, BGHZ 154, 370 [375] = NZG 2003, 577 = NJW 2002, 1803; Senat, NJW 2002, 2170 = ZIP 2002, 1251 [1252]; BAG, NJW 2004, 3287 = ZIP 2004, 1905 [1906]; K. Schmidt, in: MünchKomm-HGB, § 128 Rdnrn. 49ff.m.w. Nachw.).

b) Diese zu § 160 HGB entwickelte Meinung gilt auch für § 130 HGB. Das ergibt sich zunächst aus dem insoweit identischen Wortlaut der Vorschriften. In beiden ist nämlich von - bis zum Ausscheiden bzw. vor dem Eintritt des Gesellschafters - „begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft“ die Rede. Hinzu kommt, dass es jeweils um die parallel laufende Frage geht, ob ein Gesellschafter für Verbindlichkeiten haftet, die vor Änderung seiner Gesellschafterstellung begründet wurden. Darüber hinaus spricht die Systematik des Gesetzes für ein gleiches Verständnis der Frage, wann Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis begründet sind.

c) Bei den Gaslieferungsverträgen handelt es sich um Versorgungsverträge, die jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - Sonderabnehmerverträge sind (s. zu dieser Differenzierung BGH, LM § 17 KO Nr. 3), Sukzessivlieferungsverträge und damit Dauerschuldverhältnisse darstellen (h.M.s. nur Senat, BGHZ 70, 132 [135] = NJW 1970, 636; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Vorb. § 311 Rdnrn. 28, 30; Kramer, in: MünchKomm, 4. Aufl., Einl. vor §§ 241ff. Rdnr. 97 m.w. Nachw.).

d) Die Gaslieferungsverträge sind geschlossen worden zwischen der GbR als Grundstückseigentümerin mit dem Gesellschafterbestand aus dem Jahr 1999 und der Kl. Ein konkludenter Vertragsschluss mit der Gesellschaft unter Einschluss des Bekl. kommt für die Gaslieferungen in der Zeit ab Ende 2000 nicht in Betracht. Zwar ist in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig ein Vertragsangebot in Form einer sog. Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags zu sehen, das sich typischerweise an den Grundstückseigentümer richtet (BGH, NJW 2003, 3131 = WM 2003, 1730 [1731]). Das war in der Zeit der Lieferung die GbR, deren Mitglied der Bekl. war. Die Annahme eines neuen konkludenten Vertragsschlusses ist hier jedoch deshalb ausgeschlossen, weil bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und der BGB-Gesellschaft in ihrer gesellschafterlichen Zusammensetzung zur Zeit des Vertragsschlusses begründet worden war und fortbestand (BGH, NZM 2004, 435]).

2. Für die Verbindlichkeiten aus den nach dem Vortrag des Bekl. 1999 abgeschlossenen Gaslieferungsverträgen haftet der Bekl. analog § 130 HGB persönlich und unbeschränkt. Gegen diese zutreffende Feststellung des BerGer. wendet sich die Revision vergeblich unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 7. 4. 2003 (BGHZ 154, 370).

a) Nach dem unter Anwendung der Doppelverpflichtungstheorie für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Haftungsregime hatte der Neugesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten persönlich nur dann einzustehen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorlag. Fehlte es hieran, war seine Haftung auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen beschränkt (Senat, NJW 1979, 1821). Mit Urteil vom 7. 4. 2003 (BGHZ 154, 370) hat der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum geänderten Verständnis von der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341) und in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Neugesellschafter analog § 130 HGB auch persönlich für Altschulden der (Außen-)BGB-Gesellschaft, der er beigetreten ist, haftet. Zugleich hat der Senat jedoch entschieden, dass die Grundsätze der persönlichen Haftung erst auf künftige, dem Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden sollten, und zur Begründung insoweit auf Erwägungen des Vertrauensschutzes abgestellt (BGHZ 154, 370, 377).

Dass dieser Entscheidung - nicht nur von dem Bekl. - unter Ausblendung des tatsächlichen Hintergrundes des entschiedenen Falles entnommen wird, ein Neugesellschafter hafte bis zur Publikation der Senatsentscheidung vom 7. 4. 2003 für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft unter keinen Umständen, geht weit über die Aussage jener Entscheidung hinaus.

In jedem Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung ist zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der Rechtslage Vertrauenden Vorrang einzuräumen ist gegenüber der materiellen Gerechtigkeit (BGHZ 132, 119 [129f.] = NJW 1996, 1467 m.w. Nachw.). Nach eben diesen Grundsätzen ist der Senat im Urteil v. 7. 4. 2003 (BGHZ 154, 370) verfahren und hat in dem dort zu Grunde liegenden Fall des Eintritts eines Junganwalts in eine Anwaltssozietät, die einem dem eintretenden Anwalt nicht bekannten Anspruch auf Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses ausgesetzt war, den Interessen des Neugesellschafters Vorrang eingeräumt vor der materiell richtigen Entscheidung, hat also insoweit dessen Haftung aus § 130 HGB für die Altverbindlichkeit der Gesellschaft verneint. Begründet hat er dies damit, dass der Neugesellschafter von dem Bestehen dieses Anspruchs nicht ausgehen musste, er mithin von diesem nur durch eine Nachfrage erfahren hätte, zu der er aber nach der damaligen Rechtslage nicht verpflichtet gewesen sei. Derartige Altverbindlichkeiten kann der Neugesellschafter aber weder in seine Beitrittsentscheidung einbeziehen noch kann er entsprechende Vorkehrungen für den Fall der persönlichen Inanspruchnahme treffen. Dies rechtfertigt es, ihn aus Vertrauensgesichtspunkten nicht haften zu lassen. Hieran hält der Senat fest.

b) Anders hat die Abwägung zwischen Rechtssicherheit einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits auszufallen, wenn der Neugesellschafter die bestehende Altverbindlichkeit der Gesellschaft im Beitrittszeitpunkt kennt oder wenn er sie bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können; das gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbindlichkeiten aufdrängen muss, weil sie typischerweise vorhanden sind. Der oben genannte Gedanke, der zur Gewährung von Vertrauensschutz nötigt, ist in diesen Fällen nämlich nicht betroffen. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, dem Vertrauensschutz des Neugesellschafters Vorrang einzuräumen gegenüber dem materiell berechtigten Anspruch des Gläubigers.

c) So liegt der Fall hier. Gründe des Vertrauensschutzes rechtfertigen die Zahlungsverweigerung des Bekl. nicht. Mit dem Vorhandensein von Lieferverträgen über Versorgungsleistungen muss jeder Neugesellschafter rechnen, der einer BGB-Gesellschaft beitritt, die Eigentümerin von Mietshäusern ist. Dies gilt in besonderem Maße für den Bekl., der bereits bis Ende 1998 Gesellschafter gewesen ist und in dieser Eigenschaft für eines der Mietshäuser selbst den ursprünglichen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen hat. Nicht zuletzt steht der Gewährung von Vertrauensschutz hier entgegen, dass die Lieferungen, deren Bezahlung die Kl. verlangt, zu einer Zeit erbracht wurden, in der der Bekl. (wieder) Gesellschafter war.

Themengebiet: Gesellschaftsrecht

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