News
Haftung des Auftraggebers für nicht abgeführte Beiträge des Auftragnehmers zur gesetzlichen Unfallversicherung
News von: Herr Sebastian Koch vom 02.12.2005
Die gesetzliche Unfallversicherung nutzt zunehmend das durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit eingeführte Institut der Ausfallhaftung, um den Auftraggeber für rückständige Beiträge des Auftragnehmers in Regress zu nehmen.
Mit diesem Artikel möchte der Verfasser darauf hinweisen, dass sich die gesetzliche Unfallversicherung (BG Bau) dabei eines offensichtlichen gesetzgeberischen Versehens bedient, um in Anspruch genommenen Unternehmen die gesetzlich vorgesehene Exkulpationsmöglichkeit zu nehmen und den Anwendungsbereich der Haftungsnorm über den vom Gesetzgeber vorgesehenen Umfang hin auszuweiten.
Ausgangslage:
1. allgemeine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit wurden in § 28e SGB IV folgende Absätze (3a) bis (3f) eingefügt.
„(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt.
(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.
(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 500 000 Euro. Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876).
(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen
ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,
a) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nenneswertem Umfang beschäftigt oder
c) wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.
(3f) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes erstmals im Jahre 2004, nachfolgend alle vier Jahre über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den Absätzen 3a bis 3e.“‘
Diese Neuregelung sollte eine Haftung der Unternehmer des Baugewerbes für die von Ihnen beauftragten Subunternehmer begründen, soweit diese ihre Zahlungspflichten nach dem SGB IV nicht erfüllen.
Dabei ist gesetzessystematisch Abs. (3a) die grundlegende Haftungsnorm, während Abs. (3b) eine Exkulpationsmöglichkeit bei mangelndem Verschulden des Auftraggebers vorsieht.
Abs. (3d) beschränkt den Anwendungsbereich der Haftungsnorm des Abs. (3a) sachlich. Gemäß dieser Regelung ist eine Haftung bei Bauwerken, die insgesamt ein Auftragsvolumen von € 500.000 nicht erreichen, nicht einschlägig. Eine Anwendung im Bereich des Baus von Einfamilienhäuser scheidet damit typischerweise aus.
Wenig systematisch ist die Ansiedlung des Abs. (3c), der die Durchsetzung des Anspruch, insbesondere den Auskunftsanspruch regelt, zwischen der Exkulpationsnorm des Abs. (3b) und der sachlichen Beschränkung des Abs. (3d), die an sich bereits in den Abs. (3a) gehörte.
Abs. (3e) enthält dann umfangreiche Regelungen zu möglichen Umgehungstatbeständen.
Insgesamt überzeugt die Norm nicht gerade durch eine besonders ausgeprägte systematische Struktur.
2. Haftung für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
Durch die Einfügung einer entsprechenden Verweisungsnorm in § 150 Abs. (3) SGB VII sollte diese Haftung auch für den Bereich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gelten. In § 150 Abs. (3) wurde daher
„und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt 28e Abs. 3a des Vierten Buches“
eingefügt.
§ 150 Abs. (3) lautet in seiner aktuellen Fassung daher:
„Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28 e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Abs. 3a des Vierten Buches entsprechend.“
In der Begründung der Bundesregierung zum Referentenentwurf in der Bundestagsdrucksache 14/8221 vom 11. Februar 2002 heißt es zur Änderung des § 150 SGB VII
„die Regelung entspricht der Neuen Fassung des § 28e SGB IV“
und weiter:
„gewerbliche Auftraggeber im Baugewerbe sollen auch für Zahlungspflichten des Nachunternehmers für den Sozialversicherungsbeitrag im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung haften.“
Beurteilung:
Die BG Bau argumentiert nun in den Fällen, in denen sich Unternehmen auf die Exkulpation nach § 28e Abs. (3b) SGB IV oder den beschränkten Anwendungsbereich nach Abs. (3d) dieser Norm berufen , mit dem Wortlaut des § 150 Abs. (3) SGB VII, der nur auf § 28e Abs. (3a) SGB IV verweise und daher eine Anwendung der Absätze (3b) bis (3f) ausschließe.
Damit erfasst die BG Bau nicht nur die eigentlich durch § 28e Abs. (3d) SGB IV gar nicht erfassten Bauträger und Generalübernehmer im Bereich des Baus von Einfamilienhäusern, sondern übergeht auch den Einwand des Unternehmers, er habe sich bei Auftragserteilung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der betreffenden Unfallversicherung hinsichtlich des beauftragten Auftragnehmers vorlegen lassen.
Dabei ist eine solche Bescheinigung eine nach der Gesetzesbegründung exemplarisch aufgeführte Maßnahme, mit der der Unternehmer seine ordnungsgemäße Prüfung nachweist.
Die Auslegung der Gesetzesnorm durch die BG Bau widerspricht deutlich der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht besser zu behandeln als andere Sozialversicherungsbeiträge.
Diese Auffassung wird durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens gestützt.
Aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass die gesetzliche Unfallversicherung keinerlei Sonderregelungen zu den sonstigen Sozialversicherungsbeiträgen erfahren sollte.
Im Referentenentwurf (Bundestagsdrucksache 14/8221 vom 11. Februar 2002) war zunächst nur die Einführung eines Abs. (3a) im § 28e SGB IV mit nachfolgendem Wortlaut vorgesehen
„(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers, eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge; es sei denn, er weist nach, dass er auf Grund sorgfältiger Prüfung ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass dieser Unternehmer, ein von diesem eingesetzter Nachunternehmer oder ein von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Dies gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
Dieser ursprünglich Abs. (3a) enthielt neben dem Haftungstatbestand des Abs. (3a), wie er nunmehr als Gesetzestext vorliegt, auch die nun in Abs. (3b) enthaltene Exkulpationsmöglichkeit des Unternehmers.
Da nur ein Abs. (3a) eingefügt werden sollte, war die beabsichtigte Verweisung in § 150 Abs. (3) SGB VII allein auf diese Norm folgerichtig.
Allerdings lies der Bundesrat das Gesetz in dieser Form nicht passieren und beschloss in seiner Sitzung am 26. April 2002 zu dem am 22. März 2002 im Bundestag verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses.
Hintergrund war, dass seitens des Bundesrats erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Neufassung des § 28e SGB IV bestanden.
Die Haftungsregelung sei in Praxis nicht wirksam umsetzbar und führe zu enormen bürokratischen und finanziellen Zusatzbelastungen der Bauwirtschaft.
Ergebnis des Vermittlungsausschusses war dann eine Beschlussempfehlung zur Änderung des § 28e SGB IV, wie er dann auch in der zu Beginn zitierten Gesetzesfassung verabschiedet wurde.
Seitens der Bundesregierung war ursprünglich keine Sonderbehandlung der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen. Auch in den Einwendungen des Bundesrates, die dann im Ergebnis zur Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses ihren Niederschlag finden, ist zu einer beabsichtigten Ungleichbehandlung zu anderen Sozialversicherungsbeiträgen nichts zu entdecken.
Es spricht vielmehr alles dafür, dass hier seitens des Vermittlungsausschusses schlicht übersehen wurde, die notwendigen Anpassungen in § 150 Abs. (3) SGB VII vorzunehmen, so dass dieses offensichtliche gesetzgeberische Versehen durch eine analoge Anwendung des § 28e Abs. (3b) bis (3f) SGB IV auch im Rahmen des § 150 Abs. (3) SGB VII zu korrigieren ist.
Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch, dass auch die gesetzliche Unfallversicherung von der Anwendung etwa des 28e Abs. (3c) SGB IV ausgeht, wenn sie entsprechende Auskunftsansprüche gegenüber den haftenden Unternehmen geltend macht.
Darüber hinaus wäre es geradezu widersinnig, wenn die in Abs. (3e) des § 28e SGB IV enthaltenen Regelungen zur Vermeidung von Umgehungstatbeständen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zur Anwendung kämen und somit der unredlich Handelnde sich der Haftung für die Unfallversicherung entziehen könnte.
Dieses Ergebnis hat die gesetzliche Unfallversicherung bei ihrer aktuellen Argumentation, die allein unter Ausnutzung eines gesetzgeberischen Versehens zur Schaffung von Haftungssubjekten dient, offenkundig nicht im Blick.
Fazit:
Die Inanspruchnahme von Unternehmen des Baugewerbes als Haftungsschuldner für beauftragte Nachunternehmer im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung trotz Vorliegen der Entlastungsvoraussetzungen nach § 28e Abs. (3b) SGB IV bzw. trotz Nichtanwendbarkeit nach § 28e Abs. (3a) iVm (3d) SGBIV ist rechtswidrig.
Da die Frage aber bislang – soweit ersichtlich - nicht gerichtlich entschieden ist, wird die gesetzliche Unfallversicherung vorerst mit dieser Praxis sicherlich fortfahren. Es kann Betroffenen nur dringend geraten werden, eine Bestandkraft etwaiger Haftungsbescheide zu verhindern und fristgerecht Rechtsmittel einzulegen.
Download: Haftung des AG UV
Themengebiet: Baurecht