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Haftet der GmbH-Geschäftsführer, wenn er wegen fehlender Rücklagen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführen kann?
News von: Herr Sebastian Koch vom 18.11.2006
Der Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB haftungsrechtlich verantwortlich, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen (st. Rspr. vgl. BGHZ 134, 304, 309).
BGH, II ZR 108/05, Urteil vom 25. September 2006
Themengebiet: Gesellschaftsrecht