25.07.2008

News

GmbH-Geschäftsführer haften nicht ohne weiteres für Verluste aus riskanten Geschäften

News von: Herr Sebastian Koch vom 01.07.2005

Geschäftsführer machen sich nicht ohne weiteres gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig, wenn sie riskante Geschäfte tätigen und die GmbH hierbei Verluste erleidet. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsführer nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vorgegangen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Eingehen von Risiken nicht schlechthin sorgfaltswidrig ist, sondern zur unternehmerischen Tätigkeit gehört und zwingend mit der Gefahr von Fehleinschätzungen verbunden ist.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH die Messe Düsseldorf. Die beiden Beklagten waren ihre Geschäftsführer. Sie hatten 1999 zwei Event-Reihen (die „Star Trek World Tour“ und die „Titanic Official Movie Tour“) veranstaltet und dabei Verluste in Millionenhöhe erzielt. Die Klägerin verlangte deshalb von ihnen Schadensersatz.

Die Klägerin machte geltend, dass die Beklagten die Event-Reihen zur Vermeidung weiterer Verluste frühzeitig hätten abbrechen müssen. Außerdem sei diese Art von Veranstaltung von vornherein nicht vom Gesellschaftszweck der GmbH gedeckt gewesen. Die Beklagten trugen hingegen vor, dass aus damaliger Sicht ein Abbruch der Veranstaltungen nicht geboten gewesen sei. Bei dieser neuartigen Veranstaltungsart hätten Anfangsverluste in Kauf genommen werden müssen. Außerdem hätte die Kosten der Leasingverträge und Lizenzgebühren durch den Abbruch der Veranstaltungen nicht verringert werden können.

Die Zahlungsklage hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch. Geschäftsführer müssen nicht für jeden geschäftlichen Misserfolg einstehen, sondern haften nur, wenn sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vorgegangen sind. Gewagte Geschäfte sind nur dann sorgfaltswidrig, wenn das erlaubte Risiko überschritten wird. Denn das Eingehen von Risiken gehört grundsätzlichen zur unternehmerischen Tätigkeit und ist immer mit der Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen verbunden.

Eine Haftung des Geschäftsführers für Verluste der Gesellschaft kommt demnach nur in Betracht, wenn

* der Geschäftsführer den Bereich des verantwortungsbewussten, ausschließlich am Unternehmenswohl orientierten Handelns deutlich verlassen hat,
* die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt worden ist,
* oder das Verhalten des Geschäftsführers aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss.

Die Beklagten haben danach nicht sorgfaltswidrig gehandelt. Sie mussten aus der damaligen Sicht nicht von einem Misserfolg der Event-Reihen ausgehen, sondern durften die Verluste vielmehr als Anfangsverluste werten. Da der Abbruch der Veranstaltung mit hohen Kosten verbunden gewesen wäre, kam ein Abbruch auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagten annehmen durften, dass sich der schon eingetretene Verlust nicht deutlich erhöhen würde.

LG Düsseldorf, 27.5.2005, 39 O 73/04

Themengebiet: Gesellschaftsrecht

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