News
Gläubigeransprüche bei englischer Limited mit Geschäftstätigkeit in Deutschland
News von: Herr Sebastian Koch vom 17.09.2005
Gläubigeransprüche wegen existenzvernichtenden Eingriffs oder Unterkapitalisierung unterfallen bei einer englischen Limited mit Geschäftstätigkeit in Deutschland nur dann nicht dem Gesellschaftsstatut, sondern deutschem Recht wenn ein konkreter Missbrauch oder Niederlassungsfreiheit vorliegt, der indessen nicht schon mit der geringeren Kapitalausstattung der Auslandsgesellschaft begründet werden kann. (Leitsatz der Redaktion)
GmbHG §§ 13 II, 64 I; HGB § 13e; BGB §§ 823 II, 826
AG Bad Segeberg, Urteil vom 24. 3. 2005 - 17 C 289/04 (nicht rechtskräftig)
Zum Sachverhalt:
Die Kl. verlangt Zahlung von Provisionsansprüchen im Wege der Durchgriffshaftung auf Grund eines Vermittlungsvertrages zwischen der Kl. und einer von dem Bekl. gegründeten Gesellschaft. Der Bekl. gründete am 19. 11. 2001 in England eine englische Private Limited Company unter der Firma V-Limited mit einem Gründungskapital von GBP 2,00, deren Alleingesellschafter und Director er war. Die V-Limited meldete am 6. 1. 2002 als Betriebsstätte in Deutschland die Beauty SPA & Wellnessresort bei der Gemeinde S.an. Das Tätigkeitsfeld war der Betrieb einer Schönheitsfarm. Eine Eintragung in das Handelsregister als Zweigniederlassung erfolgte nicht. Am 30. 9. 2002 schloss die Kl. mit der V-Limited einen Vermittlungsvertrag, wonach die Kl. für jede Buchungsvermittlung eine Provision in Höhe von 12% der Buchungssumme erhalten sollte. In dem Vertrag ist die V-Limited wie folgt bezeichnet: „V-Limited, Beauty-Spa & Wellness-Resort, S./Deutschland. Mit Schreiben vom 24. 9. 2002 wies der Bekl. die Kl. darauf hin, dass Vertragspartner der Kl. die „V-LIMITED (…), London W84DB Company No 4…, vertreten durch V-LIMITED, Büro Deutschland (…)“ sei. Im Jahr 2003 vermittelte die Kl. Gäste und stellte die Vermittlungsprovision in Rechnung. Ein Ausgleich erfolgte nicht. Die V-Limited ist zwischenzeitlich vermögenslos. Ein Insolvenzantrag wurde vom AG Eutin zum Az. 3 IN 317/03 wegen internationaler Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die Kl. verfolgt im Wege der offenen Teilklage die Zahlung eines Teilbetrages aus der Rechnung 200738 vom 3. 3. 2003. Die Kl. beantragt, den Bekl. zu verurteilen an die Kl. 601 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Kl. hat gegenüber dem Bekl. keinen Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung aus dem Vermittlungsvertrag.
Da es sich bei der von dem Bekl. gegründeten V-Limited um eine Gesellschaft nach englischem Recht handelt, findet nach den grundlegenden Entscheidungen des EuGH „Überseering“ und „Inspire Art“ grundsätzlich das Recht des Gesellschaftsstatuts, d.h. vorliegend das englische Recht, Anwendung. Dies gilt zunächst unmittelbar für Ansprüche aus existenzvernichtendem Eingriff und Unterkapitalisierung. Der EuGH lässt die Anwendung nationalen Rechts nur in Ausnahmefällen zu, nämlich dann, wenn ein konkreter Missbrauch der Niederlassungsfreiheit vorliegt (vgl. EuGH, NJW 2003, 3331 [2. Leitsatz] - Inspire Art). Ein solcher ist aber vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt auch für Ansprüche aus dem Recht der unerlaubten Handlung und der Firmierung, die als nichtgesellschaftsrechtliche Ansprüche im Grundsatz anwendbar erscheinen.
1. Anspruch aus existenzvernichtendem Eingriff und Unterkapitalisierung
Ein Anspruch aus existenzvernichtendem Eingriff bzw. Unterkapitalisierung besteht für die Kl. gegenüber dem Bekl. nicht. Ansprüche aus existenzvernichtendem Eingriff und Unterkapitalisierung unterliegen als gesellschaftsrechtliche Ansprüche grundsätzlich dem Gesellschaftstatut und damit vorliegend dem englischen Recht (vgl. EuGH, NJW 2003, 3331 [3334, Rdnr. 135]). Damit wird der Gläubigerschutz allein nach dem Recht des Gründungsstaates der Gesellschaft gewährleistet (vgl. Weller, DStR 2003, 1800 [1802]; zur insolvenzrechtlichen Seite des existenzvernichtenden Eingriffs grdl. Weller, Europäische Rechtsformwahlfreiheit und Gesellschafterhaftung). Der EuGH stellt ausdrücklich fest, dass der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf eine Private Limited die Art. 43 und 48 EG entgegenstehen. Der Vertrag sichert allen europäischen Gesellschaften die Möglichkeit, sich in jedem Land nieder zu lassen. Es würde gerade gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen, wenn durch die Tätigkeit der Limited in Deutschland das Recht des Gründungsstaates durch das nationale Recht ersetzt werden würde. Weil diese Ansprüche ihre Legitimation aus unserem Kapitalschutzsystem beziehen, wenn sie die handelnden Gesellschafter dafür haftbar machen wollen, dass sie sich mit völlig unzureichenden Eigenmitteln in das Wirtschaftsleben stürzen, müssen sie an der europarechtlich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit scheitern (so Goette, DStR 2005, 197 [200]).
Es liegt auch kein Rechtsmissbrauch vor, der die Anwendung des deutschen Rechts rechtfertigen würde. Allein die Ausstattung mit geringem Gründungskapital vermag keinen Rechtmissbrauch zu begründen. Da die in London gegründete V-Limited nach dem englischen Recht kein Stammkapitalbenötigt, kann dem Bekl. kein Missbrauch unterstellt werden, wenn dieser bei der Gründung die Voraussetzungen nach englischem Recht erfüllt. Dies verbietet aber auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts für die Frage der Unterkapitalisierung: „Da die Bestimmungen über das Mindestkapital mit der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit unvereinbar sind, gilt zwangsläufig dasselbe für die Sanktionen, die an die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtungen geknüpft sind, d.h. die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer in dem Fall, dass das Kapital nicht den im nationalen Recht vorgeschriebenen Mindestbetrag erreicht oder während des Betriebs unter diesen sinkt“ (EuGH, NJW 2003, 3331 [3334, Rdnr. 141]).
Es kann auch nichts anderes gelten, wenn der Bekl. die Gesellschaft allein zu dem Zweck gegründet hätte, die für ihn günstigeren Gründungsvorschriften der Limited auszunutzen. Die bloße Tatsache, dass eine Auslandsgesellschaft für die inländische Tätigkeit eingesetzt wird, ist nicht grundsätzlich als Missbrauch zu werten. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen, die die Kl. vorliegend nicht hinreichend dargelegt hat (vgl. EuGH, NJW 2003, 3331 [3334, Rdnrn. 136ff.]). Der Einsatz einer Scheinauslandsgesellschaft für die inländische Geschäftstätigkeit stellt keinen Missbrauch dar (vgl. Weller, DStR 2003, 1800 [1803] - anders, wenn eine Limited als vermögensloses Prozessvehikel eingesetzt wird; anders wohl AG Hamburg, NZI 2003, 442 [443]). Zudem war der Kl. als Vertragspartnerin der V-Limited die Rechtsform vor Vertragsschluss bekannt und insoweit auch, dass die Limited anderen Rechtsvorschriften unterliegt, als denen, die in Deutschland bei der Gründung Anwendung finden.
Vorliegend stellt sich zudem die Frage, worin konkret der existenzvernichtende Eingriff liegen soll. Nach der deutschen Rechtsprechung zur GmbH soll der Gesellschafter das dortige Haftungsprivileg des § 13 II GmbHG verlieren, wenn er als Alleingesellschafter die Rechtsform der GmbH missbraucht, indem er die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Gläubigerbefriedigung durch unangemessenen und ins Gewicht fallenden Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen außer Acht lässt. Dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.
2. Anspruch aus Insolvenzverschleppung
Die Kl. hat auch keinen Anspruch gem. § 823 II BGB i.V. mit § 64 I GmbHG analog wegen Insolvenzverschleppung.
Es erscheint bereits fraglich, ob das deutsche Recht insoweit Anwendung findet. Das englische Recht hat mit dem Insolvency Act 1986 eine eigenständige Haftung des Geschäftsführers eingeführt. Durch die dortigen Rechtsinstitute des „Wrongful“ und „Fraudulent Trading“ können Ansprüche direkt an den Director gestellt werden. Das Institut des Wrongful Trading verpflichtet den Director bei Vorhersehbarkeit der Krise der Gesellschaft jeden Schritt zu tun, um potenzielle Verluste der Gesellschaftsgläubiger zu minimieren. Subjektiv setzt es voraus, dass der Director die Unvermeindbarkeit der Insolvenz vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können. Bei dem Institut des Fraudulent Trading muss hingegen der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft auf eine Benachteiligung der Gläubiger ausgerichtet sein. Das englische Recht sichert damit den Gläubigerschutz im Falle einer Insolvenz umfassend, so dass es bereits vor dem Hintergrund der o.g. Leitlinien des EuGH keine Notwendigkeit gibt, das deutsche Recht anzuwenden. Die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit kann jedoch nicht aus Gründen des Gläubigerschutzes gerechtfertigt werden, wenn dieser Schutz auch nach englischem Recht gewährleistet wird. Insoweit ist auch die Haftung für Insolvenzverschleppung gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren, was die Anwendung des Gesellschaftsstatus zur Folge hat (vgl. Mock/Schildt, ZInsO, 2003, 396 [399]). Eine Anwendung des deutschen Rechts über das Vehikel der Insolvenzverschleppung ist dabei mit den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar und würde dazu führen, deutschem Gesellschaftsrecht durch die Hintertür des Insolvenzrechts zur Geltung zu verhelfen (a.A. Altmeppen, NJW 2004, 97 [100]). Vor diesem Hintergrund ist auch die lebhafte Diskussion über die Einordnung des Anspruchs nach § 64 GmbHG als gesellschaftsrechtlich bzw. insolvenzrechtlich zu betrachten (vgl. Ulmer, NJW 2004, 1201 [1207]; Altmeppen, NJW 2004, 97 [100f.]; Goette, DStR 2005, 197 [200]). So halten sowohl das deutsche als auch das englische System Regularien im Gesellschafts- und Insolvenzrecht bereit, um möglichem Missbrauch zu begegnen. Dieses abgestimmte System wird aber in sich brüchig, wenn nunmehr einzelne Aspekte herausgelöst und nach unterschiedlichen Rechtsordnungen bewertet werden.
Aber auch bei Anwendung des deutschen Rechts, sind die Voraussetzungen für eine Insolvenzverschleppung seitens der Kl. nicht hinreichend dargelegt worden. Alleine aus der Tatsache der Gründung der V-Limited mit GBP 2,00 können keine Rückschlüsse auf eine Insolvenzverschleppung gezogen werden. Der Sinn und Zweck des Stammkapitals ist zwar der Gläubigerschutz, jedoch bedeutet es nicht, dass alleine durch dieses die Verbindlichkeiten gedeckt werden müssen. Die Aufnahme von Fremdkapital in eine Gesellschaft würde damit keine Berücksichtigung finden. Die Tatsache, dass die V-Limited bereits im Mai und September 2002 Verbindlichkeiten eingegangen ist, die später nicht beglichen wurden, lässt nicht den Schluss zu, dass am 30. 9. 2002 bereits Zahlungsunfähigkeit gegeben war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die V-Limited sich gerade in der Aufbauphase befand. Ohne die Eingehung der Verbindlichkeiten, wäre es gar nicht zu einer Geschäftstätigkeit gekommen, zumal der mit der Kl. geschlossene Vertrag gerade zu Einnahmen durch Gäste führen sollte. Unter Zahlungsunfähigkeit wird die dauerhafte Illiquidität eines Unternehmens verstanden. Eine nur vorübergehende, wie es in der Aufbauphase der Fall sein kann, ist nicht einschlägig.
3. Anspruch aus § 823 II BGB i.V. mit § 263 StGB
Die Kl. hat auch keinen Anspruch aus deliktischer Handlung durch einen Eingehungsbetrug des Bekl. Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um eine spezielle gesellschaftsrechtliche Regelung, so dass der Anwendbarkeit der Normen nichts im Wege steht.
Ein Betrug könnte nur dann vorliegen, wenn der Bekl. bereits beim Vertragsschluss beabsichtigte, die späteren Rechnungen der Kl. nicht begleichen zu wollen. Hierfür sind Anhaltspunkte nicht dargetan, zumal die Vereinbarung mit der Kl. gerade zu Zahlungseingängen durch die vermittelten Gäste führen sollte.
4. Anspruch aus § 826 BGB
Die Kl. hat keinen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB.
Auch insoweit fehlen, wie eben gezeigt, die Voraussetzungen; sei es wegen des fehlenden Schädigungsvorsatzes oder weil nicht auf die deutschen Mindestkapitalvorschriften abzustellen ist.
5. Anspruch wegen nicht eindeutiger Firmierung
Die Kl. hat auch insoweit keinen Anspruch. Zwar findet das Institut der fehlenden eindeutigen Firmierung als Rechtscheinhaftung - zumal mit europäischem Ursprung - grundsätzlich Anwendung, jedoch ergibt sich sowohl aus dem Vertrag mit der Kl. (Anlage K6) und dem Anschreiben vom 24. 9. 2002 eindeutig die Firmierung der Bekl. als Limited.
Das Vorbringen der Kl., die Vertragspartnerin sei als Hotelpartner deklariert und würde deshalb die Rechtsform verschleiern, überzeugt nicht, zumal aus dem Vertrag ersichtlich ist, dass dieser von der Kl. erstellt und zunächst unterzeichnet wurde. Spätestens auf der letzten Seite des Vertrages, wo sich ein Stempel der V-Limited mit Sitz in London befindet, hätte der Kl. bewusst sein müssen, dass es sich nicht um eine deutsche Gesellschaft handelt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bereits in dem Schreiben vom 24. 9. 2002 an die Kl. - und damit vor Vertragsschluss - die V-Limited mit Sitz in London als Vertragspartner benannt wurde. Wenn die Kl. in Kenntnis dieser Umstände mit der V einen Vertrag schliesst, kann dies nicht zu Lasten des Bekl. gehen.
6. Anspruch wegen fehlender Eintragung der Zweigniederlassung
Die Kl. hat keinen aus der fehlenden Eintragung einer Zweigniederlassung in Deutschland.
Einer Haftung wegen Verletzung der Publizitätspflicht wäre der Bekl. dann ausgesetzt, wenn es sich bei der V-Limited Beauty-Spa & Wellness um die Hauptniederlassung handeln würde.
Bei der in Deutschland betriebenen V-Limited mit dem Geschäftsbereich Beauty-Spa & Wellness-Resort am Moorteich handelt es sich um eine Zweigniederlassung. Soweit die Gesellschaft im Inland gewerblich tätig werden will - mit Ausnahme der reinen Holding-Gesellschaft dürfte dies praktisch die Regel sein - ist zwingend zum deutschen Handelsregister eine Zweigniederlassung anzumelden (§ 13e II 1 HGB). Praktisch handelt es sich hierbei zwar um die Hauptniederlassung, weil in England bis auf die Registrierung auch nach dem Vortrag des Bekl. keinerlei tatsächliche Tätigkeit entfaltet und dort lediglich ein sog. registered office unterhalten wird. Registertechnisch ist diese Hauptniederlassung jedoch als Zweigniederlassung zu behandeln, da die Registrierung der Gesellschaft als solche ausschließlich im Inkorporationsstaat erfolgen kann (vgl. Happ/Holler, DStR 2004, 730 [734]). Die Anmeldung der Zweigniederlassung zum deutschen Handelsregister steht nicht im Ermessen der Gesellschaft. Das tatsächliche Bestehen einer Zweigniederlassung ist im Inland anmeldepflichtig und kann ggf. durch Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 14 HGB erzwungen werden. § 14 HGB stellt aber keine Anspruchsgrundlage zu Gunsten der Kl.dar.
7. Anspruch nach englischem Recht
Denkbar erscheint zudem ein Anspruch unter Anwendung englischen Rechts, etwa aus dem o.g. Instrument des Wrongful bzw. Fraudulent Trading. Anspruchsinhaber ist in diesen Fällen jedoch der Liquidator und nicht der Gläubiger.
Themengebiet: Gesellschaftsrecht