06.07.2008

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Gewerbeuntersagung kann nicht durch Errichtung einer «Limited»-Zweigstelle umgangen werden

News von: Herr Sebastian Koch vom 13.04.2006

Wird einem Betroffenen die Ausübung eines Gewerbes einschließlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden nach der Gewerbeordnung untersagt, so es gegen die Verfügung, wenn der Betroffene eine Limited gründet, dann in Deutschland eine Zweigniederlassung errichtet und die untersagte Tätigkeit als deren Geschäftsführer aufnimmt.

OLG Dresden  (Beschluss vom 07.02.2006, Az.: Ss (OWi) 955/05).

Sachverhalt


Der Beschwerdeführer ist wegen fahrlässigen Verstoßes gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 35 GewO zu einer Geldbuße verurteilt worden. Ihm war Ende 2004 durch das LRA die Ausübung des Gewerbes Klempner-, Installateur- und Heizungsbauerhandwerk untersagt worden. Das Verbot erstreckte sich auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung jeglichen Gewerbes für das Gebiet der Bundesrepublik. Im selben Jahr gründete der Betroffene die «A –Sanitär-Heizung-Limited» mit Sitz in Birmingham, welche im Handelsregister der Stadt eingetragen ist. Im Februar 2005 meldete er für diese eine Zweigniederlassung mit Sitz in Markranstädt an und nahm mit der Anmeldung das Gewerbe des Klempner-, Installateur- und Heizungsbauerhandwerks wieder auf. Gegen das daraufhin gerichtlich verhängte Bußgeld hat er Rechtsbeschwerde eingelegt. Das OLG Dresden ließ die Beschwerde zwar zu, hat sie aber als unbegründet verworfen.

Verbot bezieht sich auch auf Vertretungsberechtigung


Der Senat für Bußgeldsachen entschied, das Urteil des Amtsgerichts über die Verhängung des Bußgeldes lasse keine Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen erkennen. Die getroffenen Feststellungen würden eine Verurteilung gemäß § 35 Abs. 1 GewO tragen. Die vom Betroffenen gegründete «A-Sanitär-Heizung-Limited», eine juristische Person des Privatrechts mit beschränkter Haftung nach englischem Recht, habe eine Zweigniederlassung in Markranstädt eröffnet, welche das Gewerbe des Klempner-, Installateur- und Heizungsbauerhandwerks ausgeführt habe. Geschäftsführer dieser Zweigniederlassung sei der Betroffene. Da diesem vom Landratsamt nicht nur die Ausübung des Gewerbes Klempner-, Installateur- und Heizungsbauerhandwerk in eigener Person untersagt worden sei, sondern gleichzeitig auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO), habe er gegen eine vollziehbare Anordnung im Sinn des § 146 Abs. 1 Nr. 1a GewO verstoßen.

Niederlassungsfreiheit wird nicht verletzt


Nach Auffassung der Richter sei der Fall auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Betroffene als Vertretungsberechtigter der Zweigniederlassung einer im europäischen Ausland gegründeten Limited gehandelt habe. Der Betroffene hatte sich darauf berufen, die Durchführung des Bußgeldverfahrens widerspreche der Niederlassungsfreiheit nach Art 43 und 48 EGV. Das sah das OLG anders. Zwar setze die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich die Anerkennung der nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaften durch die anderen Mitgliedstaaten voraus. Daher dürfe ein Mitgliedstaat einer Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründet worden sei und dort ihren Sitz habe, ihr weder Rechts- noch Parteifähigkeit absprechen oder die Errichtung einer Zweigniederlassung in seinem Staat von bestimmten Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht abhängig macht. Hier gehe es aber um die offenkundige Umgehung von Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit, nämlich den Vorschriften über die Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO. Diese beträfen im Kern nicht die Errichtung und Tätigkeit der Gesellschaft, sondern zielten darauf ab, das rechtlich intolerable Verhalten konkreter Einzelpersonen zu verhindern.

Betroffener kann sich nicht auf Gemeinschafsrecht berufen


In dem Beschluss heißt es dann, der EuGH gestatte keine missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht (EuZW 1999, 216). Eine solche liege jedenfalls dann vor, wenn ein Inländer, dem aufgrund einer gemeinschaftskonformen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung untersagt sei, ein bestimmtes Gewerbe zu führen, sich des Vehikels einer ausländischen Gesellschaft bediene, um die ihm untersagte Tätigkeit trotzdem auszuüben. Da die Regelungen über die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO auch für den Betroffenen als Geschäftsführer der Zweigniederlassung einer in Großbritannien gegründeten Limited gelten würden, habe das vorinstanzliche Gericht zutreffend einen Verstoß gegen die vollziehbare Gewerbeuntersagungsverfügung des Landratsamts angenommen.

Themengebiet: Gesellschaftsrecht

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