25.07.2008

News

Geschäftsführer einer insolventen Bauträger-GmbH haften persönlich für die zweckwidrige Verwendung von Baugeld

News von: Herr Sebastian Koch vom 01.07.2005

Eine Bauträger-GmbH muss so genanntes Baugeld, das sie von den Bauherren erhalten hat, zur Befriedigung der an dem Bau beteiligten Subunternehmer einsetzen. Wird eine GmbH, die das Baugeld zweckwidrig verwendet hat, zahlungsunfähig, so können die Subunternehmer den Geschäftsführer der GmbH auf Auszahlung des Baugelds in Anspruch nehmen.

Die Beklagte war Geschäftsführerin einer Bauträger-GmbH, die sich auf die Errichtung schlüsselfertiger Häuser spezialisiert hatte. Die GmbH setzte auf ihren Baustellen zahlreiche Subunternehmer ein. Von den Bauherren erhielt sie Vorauszahlungen, die diese durch Bankdarlehen finanziert hatten, die jeweils durch eine Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück abgesichert waren.

Die drei Kläger waren als selbständige Handwerker für die Bauträger-GmbH tätig. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahmen sie die Beklagte persönlich auf die Bezahlung ihrer Rechnungen in Anspruch. Sie machten geltend, dass die GmbH von den Bauherren Baugeld im Sinn des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) erhalten habe. Die GmbH hätte diese Gelder zur Tilgung der Handwerkerrechnungen einsetzen müssen, was sie nicht getan habe. Hierfür müsse die Beklagte einstehen.

Die Klage, mit denen die Kläger von der Beklagten die Zahlung von 65.000 Euro verlangten, hatte Erfolg.

Die Kläger haben gegen die Beklagte aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs.1 GSB einen Anspruch auf Zahlung von 65.000 Euro. Nach § 1 Abs.1 GSB müssen Bauträger Baugeld zur Befriedigung der an dem Bauvorhaben beteiligten Subunternehmer einsetzen. Baugeld sind nach § 1 Abs.3 GSB unter anderem solche Geldbeträge, die Bauherren an den Bauträger zahlen und die mit Darlehen finanziert werden, die durch eine Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück gesichert sind.

Im Streitfall hat die Bauträger-GmbH von ihren Kunden durch Grundschulden gesicherte Geldbeträge erhalten. Es hat sich daher um Baugeld gehandelt, dass die GmbH an die an den Bauvorhaben beteiligten Handwerker hätte weiterleiten müssen. Dies hat die Beklagte als Vertreterin der GmbH schuldhaft unterlassen.

Da es sich bei § 1 Abs.1 GSB um ein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs.2 BGB handelt, können die Kläger die Beklagte persönlich auf Schadensersatz in Höhe des nicht weitergeleiteten Baugelds in Anspruch nehmen.

LG Coburg, 22.2.2005, 22 O 313/04

Themengebiet: Baurecht

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