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GF einer Ltd. haftet nach § 823 Abs 2 BGB iVm § 64 Abs. GmbHG persönlich
News von: Herr Sebastian Koch vom 03.07.2006
Das LG Kiel hat in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt, dass auch Geschäftsführer (managing directors) einer englischen Limited persönlich haften, wenn sie nach Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag stellen und weitere Verbindlichkeiten eingehen.
§ 64 GmbHG sei - wie in der Literatur bereits vorherrschend vertreten - trotz seiner Stellung im GmbHG keine dem Gesellschaftsrecht, sondern eine dem Insolvenzrecht zuzuordnende Norm, so dass dieser auch auf ausländische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland anwendbar ist. Dies stellt keinen europarechtswidrigen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar.
LG Kiel, Urteil vom 20.04.2006, 10 S 44/05, (GmbHR 2006, 710)
Das Urteil ist deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, da die Anwendbarkeit des § 64 GmbH auf englische Limiteds klargestellt wird.
Neben dem konkret entschiedenen Fall der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit, bei der zudem eine persönliche Haftung des Handelnden wegen Eingehungsbetrugs begründet ist (LG Kiel aaO), führt dies auch zu einer persönlichen Haftung bei Überschuldung der Gesellschaft. Gerade bei den regelmäßig minimal kapitalisierten Ltd. führen bereits geringste Anlaufverluste zur Überschuldung der Gesellschaft, somit zur Insolvenzantragspflicht und damit zur persönlichen Haftung der Organe.
Hier bestätigt sich die unsererseits immer wieder abwehrende Beratung gegen die schnelle und unbedachte Verwendung dieser Rechtsform.
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Themengebiet: Gesellschaftsrecht