06.07.2008

News

Erklärung der Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH

News von: Herr Sebastian Koch vom 16.08.2005

Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH ist gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ zu erklären. Da der Geschäftsführer weder sich selbst noch gesamt- oder einzelvertretungsberechtigte Mitgeschäftsführer bestellt, kann die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem im Amt verbleibenden Mitgeschäftsführer nicht wirksam erklärt werden.


OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. 6. 2005 - I-3 Wx 118/05

Zum Sachverhalt:

Die Bf., eine GmbH, wird laut Gesellschaftsvertrages gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder gemeinschaftlich durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Unter dem 2. 12. 2002 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Bf. die Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers K. Unter dem 5. 12. 2002 wies der Rechtspfleger darauf hin, dass die Eintragung noch nicht erfolgen könne. Beide Gesellschafter der Bf. müssten zuvor noch nachweisen, dass ihnen die Erklärung des K, dass er sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt hat, zugegangen ist. Aus der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 2. 12. 2002 ergebe sich lediglich, dass K Entlastung erteilt werde, nicht aber, dass er infolge seiner Amtsniederlegung nicht mehr Geschäftsführer ist. Die Bf. hat die Auffassung vertreten, dass die gegenüber der Gesellschaft abzugebende Erklärung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers - soweit die Gesellschaft, wie hier, über mehrere Geschäftsführer verfüge - nicht nur gegenüber der Gesellschafterversammlung, sondern auch gegenüber dem oder den übrigen Geschäftsführern abgegeben werden könne. Das AG - Rechtspfleger - hat mit Beschluss vom 29. 1. 2003 das Gesuch zurückgewiesen, weil die Amtsniederlegung des Geschäftsführers dem Bestellungsorgan gegenüber, nämlich den Gesellschaftern, § 46 Nr. 5 GmbHG, zu erklären und der ordnungsgemäße Zugang der Amtsniederlegung dem Bestellungsorgan gegenüber trotz Zwischenverfügung vom 5. 12. 2002 nicht nachgewiesen sei. Hiergegen hat die Gesellschaft Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, durch die dem Gericht vorliegende Registeranmeldung vom 2. 12. 2002 sei der Nachweis erbracht, dass die Gesellschaft das Schreiben über die erfolgte Amtsniederlegung erhalten hat; dieser Umstand werde von dem Mitgeschäftsführer M gem. Ziff. 1 der Registeranmeldung vom 2. 12. 2002 bestätigt. Das LG hat die Beschwerde, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, am 19. 9. 2003 zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des LG wendet sich die Gesellschaft mit ihrer weiteren Beschwerde.

Die weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

II. 1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unbegründet. Die Amtsniederlegung durch einen Geschäftsführer einer GmbH erfolge durch formfreie empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft. In der Regel sei dies die Gesellschafterversammlung. Eine in dieser Form erklärte Amtsniederlegung des Geschäftsführers der Bf. K sei nicht ersichtlich. Durch Schreiben vom 30. 11. 2002 habe K seine Amtsniederlegung lediglich gegenüber der Geschäftsleitung der Bf. erklärt. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Bf. vom 2. 12. 2002 weise zwar die Entlastungserklärung hinsichtlich des Geschäftsführers K auf. Die Erklärung der Amtsniederlegung durch K gegenüber der Gesellschafterversammlung sei in dem Protokoll indes nicht aufgeführt.

2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand.

Die Kammer ist zunächst zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH, bei der es sich um eine erst mit dem Zugang wirksame empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft, in der Regel also gegenüber der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) zu erklären ist (Scholz, GmbHG, 9. Aufl. [2000], Rdnr. 91; Lutter/Hommelshoff, GmbHG, 16. Aufl. [2004], § 38 Rdnr. 47; vgl. auch Wachter, GmbHR 2001, 1129 [1133]). Unproblematisch ist daher der Zugang der Erklärung, wenn sie gegenüber der Gesellschafterversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern (bzw. allen Mitgliedern des anderen für die Bestellung zuständigen Organs) erfolgt oder doch jedenfalls allen nachrichtlich übersandt wird (BGH, ZIP 1993, 430 [431]; Lutter/Hommelshoff, § 38 Rdnr. 47). Da im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, genügt auch die Erklärung gegenüber einem gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter (BGH, BGHZ 149, 28 = NZG 2002, 43 = ZIP 2001, 2227 [2228]). Geschäftsführer sind allerdings nicht die richtigen Adressaten einer solchen Erklärung (Lutter/Hommelshoff, § 38 Rdnr. 47). Da der Geschäftsführer nämlich weder sich selbst noch gesamt- oder einzelvertretungsberechtigte Mitgeschäftsführer bestellt, kann die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem im Amt verbleibenden Mitgeschäftsführer nicht wirksam erklärt werden. Auf die Frage, inwieweit die Amtsniederlegung gegenüber einem Gesellschafter erklärt werden kann und ob eine solche Erklärung mit oder ohne Benachrichtigung aller gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter als wirksam angesehen werden kann (vgl. BGHZ 149, 28 = NZG 2002, 43 = ZIP 2001, 2227), kommt es nicht an, da vorliegend die Amtsniederlegung auch nicht gegenüber einem der Gesellschafter (K-KG oder A-GmbH) erklärt worden ist.

Themengebiet: Gesellschaftsrecht

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