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Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schriftformerfordernis
News von: Herr Frank Lindner vom 22.05.2006
Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Originals zu laufen.
Der Tatrichter hat Widersprüche aufzuklären, die sich daraus ergeben, dass sich eine Partei auf andere Erfahrungssätze beruft als sie der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt hat.
BGH, Urteil vom 14. März 2006, VI ZR 335/04
Themengebiet: Versicherungsrecht