07.10.2008

News

Ein Unfallgeschädigter kann bei seiner Schadensabrechnung gegenüber der gegnerischen Partei grundsätzlich den durch den Verkauf seines Fahrzeugs erzielten Betrag (Restwert) zugrunde legen

News von: Herr Frank Lindner vom 22.12.2005

BGH VI ZR 132/04

So die Entscheidung des BGH. Macht die Versicherung des Schädigers allerdings geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei dieser. Zum Fall: Nach einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden beauftragte die gegnerische Versicherung einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Der als Restwert ausgewiesene Betrag von 1.065 Euro entsprach dem Angebot eines an der tschechischen Grenze ansässigen Aufkäufers. Der Sachverständige hatte diesen Betrag über das Internet recherchiert. Der Anwalt des Geschädigten wies den Versicherer darauf hin, dass der angesetzte Restwert falsch sei: In der Region des Mandanten (Saarland) liege das Höchstangebot bei 300 Euro. Zu diesem Betrag werde das Fahrzeug verkauft, wenn die im Gutachten genannte Firma es nicht innerhalb von drei Tagen gegen Barzahlung abhole. Nach Ablauf der Frist wurde der Wagen wie angekündigt für 300 Euro verkauft. Die Versicherung beharrte allerdings auf dem höheren Restwert und wollte den Differenzbetrag von 765 Euro (1.065/300 Euro) vom Erstattungsbetrag abziehen. Der BGH stellte dazu nun fest, dass der Sachverständige der Versicherung den Restwert fehlerhaft ermittelt habe. Schon deshalb sei der Betrag von 1.065 Euro nicht anzurechnen. Der Sachverständige hätte den Restwert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt ermitteln müssen. Das Ergebnis seiner Internet-Recherche sei daher irrelevant, zumal die konkrete Abwicklung des Verkaufs an den besagten Restwerthändler unklar gewesen sei. Im konkreten Fall war dieser Nachweis nicht gelungen, weil der Erlös von 300 Euro innerhalb des Rahmens lag, den der gerichtlich beauftragte Gutachter mit 300 bis 1.500 Euro beziffert hatte Wie sich ein Geschädigter in der konkreten Situation zu verhalten hat, definiert der BGH wie folgt:

· Es besteht keine Verpflichtung, ein weiteres Sachverständigen-Gutachten zum Restwert einzuholen.

· Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer muss nicht über den beabsichtigten Verkauf informiert werden.

· Der Geschädigte darf den Unfallwagen veräußern und den tatsächlich erzielten Preis in die Schadensabrechnung einstellen (Dabei läuft der Geschädigte freilich Gefahr, dass sich der realisierte Betrag später im Prozess als zu niedrig herausstellt. Dem Schädiger ist nämlich der Vortrag unbenommen, auf dem regionalen Markt habe ein höherer Restwert erzielt werden können. Die Beweislast dafür liegt aber bei ihm).

Themengebiet: Verkehrsrecht

Diese Seite: Nach oben | Drucken | Per Email versenden