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Die GmbH nach dem MoMiG
News von: Herr Sebastian Koch vom 01.10.2007
Voraussichtlich zum 01.01.2008 wird die größte Reform des GmbH-Rechts seit Einführung des GmbH-Gesetzes erfolgen (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen, (MoMiG)).
Der abschließende Gesetzestext liegt zwar noch nicht vor. Der Regierungsentwurf (Reg-E) aus dem Mai 2007 wird aber nach Stellungnahme des Bundesrats (BR) und der Gegenäußerung der Bundesregierung aus dem September 2007 wohl mit nur noch kleineren Korrekturen Gesetz werden.
Folgende Änderungen können als sicher erwartet werden.
- Absenkung des Mindeststammkapitals auf € 10.000
- Einführung einer sog. Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) ohne Mindestkapital, aber mit Verpflichtung zur Bildung einer Gewinnrücklage
- Keine Beschränkung der Stückelung von Anteilen
- Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen / öffentlicher Glaube der Gesellschafterliste
- Einführung der Gründung mittels Mustersatzung ohne notarielle Beurkundung (aber mit notarieller Beglaubigung)
- Erhebliche Erleichterung der Sachgründung (bei UG keine Sachgründung möglich)
- Eintragung der GmbH / UG auch ohne Vorliegen einer erforderlichen verwaltungsrechtlichen Genehmigung
- Abschaffung der Rechtsprechungsregelungen zu § 30 GmbHG analog, keine kapitalersetzende Nutzungsüberlassung mehr / Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz (ohne Rücksicht auf Kapitalersatzfunktion)
- Erhebliche Ausweitung der Inhablitätsvorschriften (Bestellungshindernisse für Geschäftsführer), Haftung der Gesellschafter bei Bestellung eines inhabilen Geschäftsführers
- Insolvenzantragsrecht der Gesellschafter / bei führungsloser Gesellschaft sogar Insolvenzantragspflicht (mit Haftung bei Verletzung)
- Neuer Haftungstatbestand für Geschäftsführer, § 64 Satz 3 (neu) GmbHG. Geschäftsführer haftet für Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten.
- Qualifizierte Rangrücktrittserklärungen für Gesellschafterdarlehen werden zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung überflüssig, § 19 Abs. 2 Satz 3 (neu) InsO.
- Cash-Pooling und Upstream-Loans werden bei vollwertigem Rückzahlungsanspruch zulässig.
Die sicher zu erwartende Reform, die die Wettbewerbsfähigkeit der GmbHG gegenüber ausländischen Rechtsformen erhöhen wird, bringt erheblichen Beratungsbedarf für Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmensgründer.
Hier sollten Betroffene Rat von ausgewiesenen Fachleuten einholen.
Sebastian Koch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Themengebiet: Gesellschaftsrecht