06.07.2008

News

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - Berlinghoff Rechtsanwälte informiert

News von: Herr Dietmar Schnitzmeier vom 30.08.2006

Da das AGG eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen enthält, dürfte bis zur Klärung durch die Rechtsprechung noch Unsicherheit im richtigen Umgang mit dem AGG bestehen. 

Unternehmer sollten sich daher mit dem Gesetz vertraut machen und ihre Betriebsabläufe auf möglichen Handlungsbedarf durchleuchten.
Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es, jegliche Benachteiligungen aus Gründen
 - der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
-  des Geschlechts,
-  der Religion oder Weltanschauung
-  einer Behinderung,
-  des Alters oder
-  der sexuellen Identität 

zu verhindern oder zu beseitigen.

1. Arbeitsrecht

Das gesamte Arbeitsrecht wird dem AGG unterstellt; dies bedeutet, dass das AGG für die betriebliche Praxis erhebliche Auswirkungen haben wird.

Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen und – soweit es um den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg geht – auch Selbständige und Organmitglieder dürfen nicht wegen der oben genannten Kriterien benachteiligt werden, es sei denn es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.

Dieser liegt dann vor, wenn das Kriterium eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderungen angemessen ist“.

Der Arbeitgeber muss entsprechende Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen treffen. Hierzu gehört u.a. die Schulung und Aufklärung der Mitarbeiter. Bei Verstößen sind geeignete Maßnahmen zu treffen (Abmahnung, Kündigung). Werden Arbeitnehmer durch Dritte benachteiligt, muss auch hier der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen treffen.

Bei Verstößen können sich die Mitarbeiter bei den „zuständigen Stellen“ des Betriebs beschweren. Hat der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten, weil er keine entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen hat, muss er Schadensersatz leisten. Zudem gewährleistet das Gesetz einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Bei einer Nichteinstellung darf die Entschädigung z.B. 3 Monatsgehälter nicht übersteigen.

Auch haben die Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht ohne Verlust des Entgeltanspruchs, wenn der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen trifft.

Bei groben Verstößen im Betrieb kann der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft unter bestimmten Voraussetzungen Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsansprüche geltend machen.

Ob das AGG entgegen dem Wortlaut auch für den Bereich Kündigungen gilt, dürfte in naher Zukunft vor dem europarechtlichen Hintergrund des AGG bereits die Gerichte beschäftigen.

Wichtig wäre zunächst, dass der Arbeitgeber das AGG durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder mittels der üblichen Kommunikationstechniken bekannt macht, eine Beschwerdestelle einrichtet und zugleich über die Beschwerdestelle informiert. Außerdem sollten Vorgesetzte und Führungsverantwortliche geschult werden. 

2. Zivilrecht

Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt für die Kriterien Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität; nicht jedoch für das Merkmal Weltanschauung.

Das Gesetz enthält weiter ein Benachteiligungsverbot für zivilrechtliche Schuldverhältnisse. Unter Rücksichtnahme auf die Grundsätze der Privatautonomie ist hier jedoch zu differenzieren.

Ein umfassender Schutz für alle in § 1 AGG genannten Benachteilungsgründe wird gewährt für den Bereich der sog. "Massengeschäfte" sowie für privatrechtliche Versicherungen. Unter Massengeschäfte sind Vertragsverhältnisse zu verstehen, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder bei denen das ansehen der Person eine nachrangige Bedeutung hat. Der Gesetzgeber versteht hierunter Verträge aus dem Bereich des alltäglichen Lebens bzw. Konsumgütergeschäft (z.B. Einzelhandel, Gastronomie), bei denen es dem Verkäufer nicht darauf ankommen kann, mit wem er den Vertrag schließt.

In der Regel werden nur Geschäfte erfasst, bei denen auf der Anbieterseite ein Unternehmer steht.

Für Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft sieht das Gesetz dagegen auch einen Schutz hinsichtlich solcher Schuldverhältnisse vor, die der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dienen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum.

Für erb- und familienrechtliche Schuldverhältnisse sowie für solche, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird, sind die Vorschriften nicht anwendbar.Das Gesetz sieht Rechtfertigungsgründe vor bei der Vermietung von Wohnraum zur Schaffung sozial stabiler Strukturen und für sonstige Schuldverhältnisse, wenn für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt. Hierunter fallen z.B. Gefahrenschutz oder Schutz der Intimsphäre.

 Der Benachteiligte hat nach dem AGG einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. auf Unterlassung, darüber hinaus Schadensersatzansprüche . Daneben können Ansprüche nach sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften bestehen, z.B. wegen unerlaubter Handlung. Das AGG kann auch für die Verletzung weiterer zivilrechtliche Rechtsverhältnisse eine Rolle spielen, z.B. Benachteiligungen und Belästigungen bei Vertragsanbahnungen und vertraglichen Nebenpflichten.

3. Rechtsschutz

Werden durch jemanden „Indizien bewiesen“, die eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt die andere Seite die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorgelegen hat. Auch können Antidiskriminierungsverbände Betroffene beraten und als Beistände in Verhandlungen auftreten.

4. Übergangsvorschriften

Im Arbeitsrecht gelten keine Übergangsbestimmungen.

Es gibt eine „Schonfrist“ von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, Religion, Behinderung, Alters oder sexueller Identität im Zivilrecht Bei privatrechtlichen Versicherungen gilt das Gesetz erst ab dem 22.12.2007. 

Was ist also zu tun ? 

Berlinghoff Rechtsanwälte stehen beratend zur Seite.

Wir geben gern Empfehlungen, wie man sich in der Praxis auf das AGG vorbereiten kann. 

Dietmar Schnitzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Hinweis: Diese Ausführungen sollen nur erste Hinweise geben; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; obwohl mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

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