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Bundessozialgericht bestätigt gesetzgeberisches Versehen bei § 150 Abs. 3 SGB VII
News von: Herr Sebastian Koch vom 28.05.2008
Aufatmen bei zahlreichen Unternehmen der Baubranche.
Das Bundessozialgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 27.05.2008 die derzeitige Praxis der BG Bau, Auftraggeber für Beitragsschulden ihrer Auftragnehmer zur gesetzlichen Unfallversicherung in die Haftung zu nehmen, in die Schranken gewiesen.
Bisher wurden Auftraggeber in die Haftung genommen, ohne dass die BG Bau die Möglichkeit der Exkulpation (§ 28e Abs. 3b SGB IV) oder den Hinweis auf die beschränkte Anwendung der Norm wegen Unterschreiten der Auftragssumme von € 500.000 im Einzelfall (§ 28e Abs. 3d SGB IV) anerkannte.
Die BG Bau berief sich dabei auf den Wortlaut des § 150 Abs. 3 SGB VII, der nur auf die Regelung des § 28e Abs. 3a SGB IV verwies.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr die Auffassung des Verfassers (siehe vorherige Beiträge zu diesem Thema) bestätigt, dass es sich hierbei um ein gesetzgeberisches Versehen handelt und dass auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung die Abs. 3b bis 3f des § 28e SGB IV Anwendung finden.
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