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Bürgenhaftung bei Arbeitnehmerentsendung
News von: Herr Sebastian Koch vom 14.06.2005
Der durch § 1 a AEntG bewirkte Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Unternehmerfreiheit des Generalunternehmers ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der nach § 1 a AEntG zu zahlende Mindestlohn wird ausschließlich für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen geschuldet. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
BAG, Urt. v. 12.01.2005 - 5 AZR 617/01
Themengebiet: Arbeitsrecht