06.07.2008

News

Betriebsbedingte Kündigung nach Umstrukturierung - Betriebsübergreifende Sozialauswahl

News von: Herr Dietmar Schnitzmeier vom 25.04.2006

1. Nach § 1 III KSchG ist die vom Arbeitgeber zu treffende Sozialauswahl streng betriebsbezogen und auch bei einer entsprechenden Ausweitung des Direktionsrechts des Arbeitgebers grundsätzlich nicht unternehmensbezogen.

2. Besteht in einem der Betriebe eines Unternehmens ein dringendes betriebliches Erfordernis, etwa die Personalstärke an den gesunkenen Arbeitsanfall anzupassen, so kann dies grundsätzlich nur die Kündigung gegenüber Arbeitnehmern dieses Betriebes sozial rechtfertigen. Dafür, im Wege der Sozialauswahl für die zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer Arbeitsplätze in einem anderen Betrieb des Unternehmens freizukündigen, besteht kein dringendes, auf den anderen Betrieb bezogenes Erfordernis. Dies gilt auch dann, wenn in den Arbeitsverträgen ein unternehmensweites Versetzungsrecht vereinbart ist.

3. Eine Sozialauswahl, die vergleichbare Arbeitnehmer mehrerer, möglicherweise weit auseinander liegender Betriebe des Unternehmens einbezieht, würde die Vorbereitung eines Kündigungsentschlusses durch den Arbeitgeber und dessen Nachprüfung durch die Gerichte ohne ausreichende gesetzliche Grundlage über Gebühr erschweren und darüber hinaus zu nur schwer lösbaren Problemen im Rahmen der Beteiligung des Betriebs-/Personalrats bei derartigen Maßnahmen führen.

BAG 2 AZR 158/04 (Urteil v. 02.06.2005)

Urteil

Themengebiet: Arbeitsrecht

Diese Seite: Nach oben | Drucken | Per Email versenden