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Bei einem Auffahrunfall ist der »Hintermann« nicht automatisch und zwangsläufig allein haftbar
News von: Herr Frank Lindner vom 22.12.2005
OLG Saarbrücken, Aktenzeichen: 4 U 209/04-31/05
Das geht aus einem Urteil des OLG Saarbrücken hervor. Dies gilt demnach insbesondere auf Autobahnen, wenn es wegen eines plötzlichen Spurwechsels des vorausfahrenden Fahrzeugs zu dem Unfall gekommen sein kann. In diesen Fällen sei eine gemeinsame Haftung durchaus angemessen, so das OLG. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Berufung eines Autofahrers gegen ein Urteil des LG Saarbrücken statt. Der Mann war mit seinem Wagen auf einer Autobahn auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren. Er argumentierte, der Autofahrer habe plötzlich die Spur gewechselt. Dagegen führte der Unfallgegner aus, der Auffahrende habe den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Das Landgericht verurteilte den »Hintermann« deshalb dazu, zwei Drittel des Schadens zu übernehmen. Das OLG kam nun zu dem Ergebnis, das Landgericht habe vorschnell nach dem Grundsatz entschieden, wonach der Auffahrende stets schuld sei. Wenn sich der Unfallhergang nicht zweifelsfrei klären lasse und die Angaben des Auffahrenden durchaus nachvollziehbar seien, müsse es regelmäßig zumindest zu einer Haftungsteilung kommen.
Themengebiet: Verkehrsrecht