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BGH lehnt Änderung seiner Rspr. bei Schrottimmobilien ab
News von: Herr Sebastian Koch vom 17.05.2006
Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04) klargestellt, dass auch in den Haustürwiderrufsfällen kein Anlass besteht, aufgrund der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079) von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Der Anleger hat in diesen Fällen nach Widerruf die Darlehensvaluta und angemessene Zinsen an die Bank zu leisten.
Unabhängig von der Frage, ob dem Anleger in diesen Fällen ein Schadenersatzanspruch gegen die Bank zustehen kann (der BGH lässt diese Frage offen), ist dies jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Kaufvertrag für die Immobilie vor dem Darlehensvertrag geschlossen wurde, da es in solchen Fällen an der Kausalität einer unterlassenen Widerrufsbelehrung für den schadenstiftenden Immobilienkauf fehlt.
Der BGH lässt allerdings zu Gunsten des Anlegers gewisse Beweiserleichterungen zu, um dem Anleger in Fälle einer arglistigen Täuschung über den Wert der verkauften Immobilie durch den Verkäufer/vermittler und eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen Bank und Verkäufer/Vermittler Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen Verletzung eigener Aufklärungspflichten zu gewähren.
In der Presseerklärung des BGH heißt es insoweit:
"Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen." (Hervorhebungen durch den Verfasser).
Hier wird man abwarten müssen, zu welchen Ergebnissen diese durch die Berufungsinstanzen nachzuholenden Tatsachenfeststellungen führen werden. Man wird allerdingsdavon ausgehen müssen, dass hier nur in krassen Ausnahmefälle eine Hintertür für geschädigte Anleger bleibt.
Insgesamt muss das Urteil aber erneut als herbe Schlappe für Anleger und deren Berater gewertet werden, die nach dem Urteil des EuGH im Oktober 2005 schon rosige Zeiten für Anleger prognostiziert hatten.
Themengebiet: Kapitalanlagerecht