06.07.2008

News

BGH erlaubt Gesellschafterausschluss bei Management- und Mitarbeitermodellen

News von: Herr Sebastian Koch vom 07.12.2005

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen seine restriktive Haltung zu sog. "Hinauskündigungsklauseln" von Gesellschaftern gelockert und für zwei Fallgruppen solche Klauseln für wirksam erachtet.

Damit wurde für die Praxis im Bereich solcher Beteiligungsmodell (MBO u.a.) endlich die notwendige Rechtssicherheit geschaffen.


BGH, Urteil vom 19. 9. 2005 - II ZR 342/03 (Mitarbeitermodell)

BGH, Urteil vom 19. 9. 2005 - II ZR 173/04 (Managermodell)


Mitarbeitermodell

1. In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen („Hinauskündigungsklauseln“), grundsätzlich nach § 138 I BGB nichtig.

2. Dieser Grundsatz steht einem sog. Mitarbeitermodell nicht entgegen, bei dem einem verdienten Mitarbeiter des Gesellschaftsunternehmens - unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrages in Höhe nur des Nennwerts - eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zurückzuübertragen hat.

3. Diese Regelung ist keine unzulässige Kündigungserschwerung i.S. der zu § 622 VI BGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze.

4. Auch die Beschränkung der dem Mitarbeiter bei der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils zu zahlenden Abfindung auf den Betrag, den er für den Erwerb des Anteils gezahlt hat, und damit sein Ausschluss von etwaigen zwischenzeitlichen Wertsteigerungen ist grundsätzlich zulässig.

BGH, Urteil vom 19. 9. 2005 - II ZR 342/03


Managermodell

1. In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen („Hinauskündigungsklauseln“), grundsätzlich nach § 138 I BGB nichtig. Das gleiche gilt für eine neben dem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung, die zu demselben Ergebnis führen soll.

2. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel ist vielmehr wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Das ist dann der Fall, wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen hat und die er bei Beendigung seines Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat (sog. Managermodell).

BGH, Urteil vom 19. 9. 2005 - II ZR 173/04

Themengebiet: Gesellschaftsrecht

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