06.07.2008

News

Architekt muss Fachplaner umfassend informieren

News von: Ulf Berlinghoff vom 26.01.2006

Der Architekt ist zur Weitergabe von Informationen als Planungsgrundlagen an den Fachplaner auch dann verpflichtet, wenn sie nicht aus seinem Planungsbereich stammen. Kommt er dem nicht nach, verletzt er eine Nebenpflicht seines Architektenvertrages.

OLG München, Urteil vom 15.03.2005 - 9 U 3566/03

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung eines Architektenvertrags durch Nichtweitergabe von Informationen über Beleuchtungskörper an den Fachplaner der Klimaanlage, was die Errichtung einer Klimaanlage mit nicht ausreichender Leistung zur Folge hatte. Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung, während die Klägerin die Zurückweisung der Berufung beantragt. Die Beklagten machen geltend, ihnen sei von den italienischen Architekten Studio B nicht zur Kenntnisgebracht worden, dass in den Möbeln zusätzliche Beleuchtungskörper angebracht würden. Das "Furniture Manual" (Möbel-Handbuch) hätten sie nicht erhalten. Das Erstgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht auf die Aussage des Zeugen U gestützt. Es habe unterlassen Widersprüchen zwischen dem Sachvortrag der Klägerin und der Aussage des Zeugen nachzugehen. Ferner habe es verfahrensfehlerhaft von einer Parteivernehmung des Beklagten zu 1) abgesehen. Die Klägerin hat ihren erstinstanziellen Vortrag, das Furniture Manual sei von einer Firma C erstellt worden, dahingehend korrigiert, es stamme vom Studio B. Sie hat im Schriftsatz vom 10.3.2004 weiter vorgetragen, welche Unterlagen und Pläne den Beklagten übermittelt wurden. Ergänzend wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle vom 9.12.2003, 10.2.2004 und 11.1.2005 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht.

1. Für das vorliegende Schuldverhältnis sind die vor dem 1.1.2002 geltenden Gesetze anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).

2. Nach Abschluss der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass eine haftungsbegründende Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Architektenvertrag vorliegt, die eine Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach begründet.

3. Der Zeuge U ist vom Senat nochmals vernommen worden. Er hat, wie schon in erster Instanz, ausgesagt, er habe das Furniture Manual bei seinem Besuch am 14.7.2000 dem Beklagten G übergeben und mit diesem über die Beleuchtung der Möbel gesprochen. Der Senat ist sich bewusst, dass der Zeuge U nicht ein unbeteiligter Zeuge ist, dessen eigene Interessen von der Aussage nicht berührt werden. Vielmehr steht im Raum, dass etwaige Versäumnisse des Studios B für das er tätig war, bei der Entstehung des Schadens eine Rolle gespielt haben könnten, indem die dortige Planung der Möbeleinrichtung und ihre Beleuchtung nicht hinreichend weitergegeben wurde. Der Senat hat die Aussage des Zeugen daher durchaus kritisch gewürdigt. Dabei wurde auch gesehen, dass der Zeuge in erster Instanz gesagt hatte, bei einigen Ausgaben des Furniture Manual sei ein Deckblatt mit dieser Bezeichnung vorhanden; er wisse nicht, ob das Herrn G übergebene Exemplar das Deckblatt enthalten habe, während er vor dem Senat angab, es habe sich dabei um zwei geheftete Anlagen gehandelt, die gemeinsam mit einer Klemmleiste, einer grauen Plastikleiste, an der Außenseite verbunden gewesen seien. Ferner hat der Zeuge zunächst angegeben, es habe am 14.7.2000 ein Schnittplan zu den Möbeln vorgelegen. Hiergegen spricht, dass dieser Plan ("Furniture Sections") erst vom 20.7.2000 datiert. Auf Vorhalt dieser Tatsache hat der Zeuge dann angegeben, er könne nicht sicher sagen, ob der Schnittplan vorgelegen habe. Selbst diese Widersprüche oder möglichen Unrichtigkeiten haben den Senat aber nicht zu der Überzeugung geführt, dass die Aussage des Zeugen insgesamt unglaubwürdig ist. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung vielmehr durchaus den Eindruck hinterlassen, dass er differenziert und sich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Die nicht genau übereinstimmende Aussage hinsichtlich des Aussehens des Furniture Manuals kann durchaus mit dem zeitlichen Abstand zu den Vorgängen erklärt werden. Hinsichtlich des Vorliegens des Schnittplans kann sich der Zeuge auch getäuscht haben. Soweit der Zeuge geschildert hat, man könne aus den Maßen der Möbel in Anlage BB5 rückschließen, welche Möbel aus der Anlage K3 eingebaut würden, ging es dabei nicht um den Schnittplan, sondern um den "Furniture Plan" der Anlage BB5 (Möbelplan) und das Furniture Manual (Anlage K3). Der Zeuge hat im Übrigen detailliert geschildert, dass besprochen worden sei, es würden fluoreszierende Leuchten eingebaut, es sei über die verschiedenen Lampentypen und über die Wattzahl gesprochen worden, wobei sich die Typen aus den Maßen der Möbel ergeben hätten. Es habe vom Beklagten G eine gewisse Reserve einkalkuliert werden sollen. Dabei hat der Zeuge ausdrücklich erklärt, es sei über den elektrischen Verbrauch der Lampen gesprochen worden, nicht über die Wärmeabstrahlung (was für die Problematik der Leistung der Klimaanlage von besonderer Bedeutung gewesen wäre). Hier zeigt sich, dass der Zeuge differenziert ausgesagt hat, so dass der Senat nicht den Eindruck gewonnen hat, dass er den Beklagten G belastet hat, um eigene mögliche Fehler herunterzuspielen. Der Senat kommt daher beweiswürdigend zu dem Schluss, dass bei dem Gespräch am 14.7.2000 jedenfalls die Tatsache des Einbaus von Leuchtstoffröhren in den Möbeln zur Sprache kam, während anzunehmen ist, dass sich der Zeuge hinsichtlich der Übergabe des Plans Furniture Sections getäuscht hat und dieser dem Beklagten G erst am 21.7.2000 übermittelt wurde, wie aus der Anlage BB9 zu ersehen ist und von den Beklagten nicht bestritten wurde. Ein Indiz dafür, dass die Beleuchtung der Möbel am 14.7.2000 besprochen wurde, ist auch der in erster Instanz vom Zeugen übergebene "Meeting-Report" vom 14.7.2000, wo unter Ziffer 9 "fluorescent lights" (Leuchtstofflampen) erwähnt sind, die von der italienischen Firma zu liefern seien. Solche Lampen hat auch der Fachplaner Anhalt und Partner laut Anlage K4 bei der Feststellung der eingebauten Beleuchtungskörper letztlich im Verkaufsraum vorgefunden (dort als Leuchtstoffröhren, 86 Stück zu je 58 Watt bezeichnet), wobei es sich dabei um die Röhren in den Möbeln handelt. Den Erhalt dieses Meeting-Reports haben die Beklagten nicht bestritten, wenn auch Zweifel gegen die Richtigkeit der Uhrzeit der Entstehung (16.38 Uhr) geltend gemacht wurden, was für den Senat aber angesichts des nicht bestrittenen Zugangs nicht von Bedeutung war. Es kommt hinzu, dass auch die "Tender Specifications" (Ausschreibungs-Spezifikationen, Anlage BB6, Übersetzung BB6a), die unstreitig den Beklagten vorlagen, in Punkt 3.11.5 die an Möbeln installierte Beleuchtung erwähnen. Der Senat ist daher unter Würdigung aller Umstände überzeugt, dass die Tatsache der Anbringung von Beleuchtungskörpern in den Möbeln vom Zeugen U am 14.7.2000 mit dem Beklagten G besprochen worden ist und dass dabei das Furniture Manual vorlag und besprochen wurde, wobei letztlich offen bleiben kann, ob das Furniture Manual dem Beklagten G auch übergeben wurde.

4. Eine Vernehmung des Beklagten G als Partei zu dem Gespräch mit dem Zeugen U erschien dem Senat nicht geboten. Eine Zustimmung der Klägerin zur Vernehmung des Beklagten G lag nicht vor. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Sachvortrags der Beklagten als Voraussetzung einer Vernehmung des Beweisführers als Partei nach § 448 ZPO (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 26. Aufl., Rdn. 2 zu § 448; BGH NJW 1999, 363) lag auf der Grundlage der Vernehmung des Zeugen U in Verbindung mit den als Indizien heranzuziehenden schriftlichen Unterlagen, insbesondere dem Meeting-Report, nicht vor. Auch unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit bedurfte es einer Vernehmung des Beklagten G nicht. Danach kann eine Parteivernehmung geboten sein, wenn eine Partei hinsichtlich eines Vier-Augen-Gesprächs in Beweisnot ist, während der Gegner über einen Zeugen in Gestalt eines für ihn handelnden Mitarbeiters verfügt (BVerfG NJW 2001, 2351. Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei dem Zeugen U um nicht um einen Mitarbeiter der Klägerin, sondern um einen außenstehenden Dritten, nämlich einen Mitarbeiter eines Architekturbüros, das ebenso wie die Beklagten planend für die Klägerin tätig war. In einem derartigen Fall besteht eine Notwendigkeit zur Parteivernehmung unabhängig von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der zu beweisenden Tatsache nicht (BGHZ 150, 334).

5. Der Senat misst bei der Entscheidung dem Furniture Manual als solchem insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung bei, als sich aus diesem allein nur partiell Erkenntnisse über die genaue Art und Zahl von anzubringenden Leuchtstoffröhren in den Möbeln gewinnen lassen. Dennoch ist von einem Pflichtverstoß der Beklagten auszugehen. Aus der Erörterung des Zeugen U mit dem Beklagten ergaben sich größere Zahlen von Leuchtstoffröhren, wobei der Zeuge angegeben hat, dass solche seitlich und oben an den einzelnen in den Nischen aufgestellten Möbelelementen angebracht werden sollten. Die Anbringung von Leuchten in den Möbeln ergibt sich auch aus den "Tender Specifications". Die bloße Weitergabe der Angaben darin unter Nr. 3.12.1 (Beleuchtungslast im Verkaufsbereich 70 W/m und im Schaufenster 100 W/m²) in Verbindung mit dem Deckenspiegelplan (Reflected Ceiling Plan, Anlage K2) kann die Beklagten nicht entlasten. Wie sich aus den Angaben unter Nr. 3.12.1 ergibt, die auf verschiedene internationale Standards verweisen, handelt es sich bei den Tender Specifications erkennbar um Planungsvorgaben, die nicht ein spezielles Objekt betreffen, sondern allgemein für verschiedene Objekte Anwendung finden sollten. Dabei war naturgemäß nicht auszuschließen, dass örtliche Besonderheiten dazu führten, dass die angegebenen Werte für die Beleuchtungslast im konkreten Fall nicht zutreffen. Die dortigen Vorgaben schränken auch dahingehend ein, dass die angegebenen Werte in Ermangelung effektiver Werte zu verwenden sind. Bei dieser Sachlage war klar, dass eine Prüfung notwendig war, ob beim konkreten Bauvorhaben abweichende Vorgaben zu berücksichtigen waren. Eine solche Prüfung wurde von den Beklagten nicht in ausreichendem Maße veranlasst. Anhand der im Plan Anlage K2 angegebenen Maße für den Verkaufsraum, ergänzt durch Angaben für die Schaufensterbreiten im Plan Anlage BB5 lassen sich überschlägig Flächen von etwa 30 m² für die Schaufenster und etwa 160 m² für die Verkaufsfläche errechnen. Bei Berücksichtigung einer Leistung der Beleuchtungskörper von 70 W/m² für den Verkaufsbereich und 100 W/m² für die Schaufenster ergäben sich somit 11.200 Watt für die Verkaufsfläche und 3000 Watt für das Schaufenster, zusammen 14.200 Watt. Tatsächlich wurden nach Angaben des Fachplaners der Klimaanlage (Anlage K4, auch Seite 2) für den Verkaufsraum 48 mal 215 Watt = 10.320 Watt und für den Schaufensterbereich 28 mal 150 Watt = 4.200 Watt, zusammen also 14.520 Watt vorgesehen, wie sich aus dem Deckenspiegelplan und später dazu mitgeteilten Änderungen ergab. Auch wenn allein diese Abweichungen insgesamt nicht groß sind, zeigt sich doch schon anhand einer einfachen überschlägigen Berechnung, dass im konkreten Fall die allgemeinen Vorgaben überschritten wurden. Hinzu kommt, dass dabei die vorgesehenen Beleuchtungen in den Möbeln, die auch in den Tender Specifications selbst erwähnt werden, noch gar nicht berücksichtigt waren. Auch aus dem Elektroplan (Electrical Plan, Anlage BB4), der dem Beklagten G nach Aussage des Zeugen U am 14.7.2000 übergeben wurde und dessen Erhalt die Beklagten nicht bestritten haben, ergeben sich zahlreiche Stromauslässe am Boden unter aufzustellenden Möbeln und in den Wandnischen, die auf eine größere Zahl von Beleuchtungseinrichtungen hindeuteten. Unter diesen Umständen hätte es einer genaueren Prüfung anhand eines konkreten umfassenden Beleuchtungsplans bedurft.

6. Nach dem mit den Beklagten geschlossenen Architektenvertrag wären diese verpflichtet gewesen, die ihnen durch Erläuterung des Zeugen U beim Gespräch am 14.7.2000 und durch die schriftlichen Unterlagen vorliegenden Erkenntnisse über den vorgesehenen Einbau von Beleuchtungskörpern in Möbel an die Fachplaner der Klimaanlage weiterzugeben. Die Beklagten haben in Ihrem Vertrag mit der Klägerin (Anlage K1) die Leistungen der Leistungsphasen 4 bis 9 nach § 15 HOAI übernommen. Zwar ergeben sich die Pflichten des Architekten nicht unmittelbar aus der HOAI, sondern aus dem Vertrag. Bei einer ausdrücklichen Bezugnahme im Vertrag auf die HOAI ist die dortige Beschreibung der Leistungen aber als vereinbart anzusehen. Damit oblag den Beklagten im Rahmen der Grundleistungen nach Leistungsphase 5 das Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträger bis zur ausführungsreifen Lösung. Im Architektenvertrag zwischen den Parteien heißt es hierzu noch ausdrücklich unter Ziffer 5.2: "Der Auftragnehmer hat die Leistung der anderen, an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten zeitlich und fachlich zu koordinieren, diese Leistungen mit seinen Leistungen abzustimmen und in seine Leistungen einzuarbeiten. Dies gilt auch für Leistungen, die vom Auftraggeber erbracht werden." Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass hier das Studio B die Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 erbracht und darüber hinaus eine detaillierte Planung einzelner Bereiche vorgenommen hat. Trotz dieser genauen Vorgaben des Studio B bedurfte es aber einer Weiterabe der notwendigen Informationen an den Fachplaner der Klimaanlage. Dabei ist die besondere Konstellation der Beteiligung eines italienischen und eines örtlichen deutschen Architekturbüros zu berücksichtigen. Unstreitig ist die Beauftragung des Fachplaners durch die Klägerin direkt erfolgt, wobei die Beklagten hieran nicht beteiligt waren, sondern nur von dem geschlossenen Vertrag in Kenntnis gesetzt wurden. Andererseits lag auf der Hand, dass das Studio B als italienisches Büro nicht über dieselben Kontaktmöglichkeiten zum in Deutschland beauftragten Fachplaner verfügten. Tatsächlich ist auch die Weitergabe der Informationen an den Fachplaner unstreitig durch die Beklagten erfolgt. Unter den gegebenen Umständen ist anzunehmen, dass die Pflicht der Beklagten zur Koordination und Abstimmung der Planungsleistungen mit den Leistungen des Klimafachplaners sich auch darauf erstreckte, dem Klimaplaner die erforderlichen Informationen als Grundlage für seine Fachplanung zu liefern, soweit sich diese nicht aus eigenen Planungsleistungen der Beklagten ergaben, sondern aus Planungen des Studio BM als Architektenplanung, die die Beklagten nach § 2 ihres Architektenvertrages als Vorgaben zu beachten und ihrer Tätigkeit zugrunde zu legen hatten. Diese Pflicht haben die Beklagten verletzt, indem sie dem Klimaplaner nicht in ausreichendem Maße Erkenntnisse über den Einbau zusätzlicher Beleuchtungskörper in den Möbeln verschafften. Auf Grund dieser Pflichtverletzung hat das Erstgericht zu Recht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus reichende Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Themengebiet: Architektenrecht

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