06.07.2008

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AGB-Vergütungspauschale von 10% nach Fertighausvertragskündigung

News von: Herr Sebastian Koch vom 26.07.2005

1. Der Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses ist ein Werkvertrag. Wird der Vertrag außerordentlich gekündigt, ist die Kündigung, sofern ein Kündigungsgrund nicht vorliegt, als freie Kündigung des Bestellers zu werten, falls sich aus der Erklärung ein solcher Kündigungswille ergibt. Der Wille, den Vertrag auch bei Nichtvorliegen des Kündigungsgrundes zu beenden, ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich aus der Kündigungserklärung und den Umständen keine Beschränkung der Vertragsbeendigung auf das Vorliegen des Kündigungsgrundes ergibt.

2. Eine Vergütungspauschale von 10% des zur Zeit der freien Kündigung vereinbarten Gesamtpreises in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten des Fertighauses ist wirksam.

3. Auf den Werkvertrag über die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses findet das für Ratenlieferungsverträge geltende Widerrufsrecht des § 505 I Nr. 1 BGB weder direkt noch analog Anwendung.

4. Der Vertrag über die Lieferung eines Fertighauses mit vereinbarten Abschlagszahlungen ist kein Teilzahlungsgeschäft. Ein Widerrufsrecht aus §§ 501, 495 BGB scheidet deshalb aus.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. 6. 2005 - 23 U 223/04

Zum Sachverhalt:
Die Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung einer pauschalierten Vergütung nach Kündigung eines Vertrages über die schlüsselfertige Errichtung eines Fertighauses in Anspruch. Das LG hat die Bekl. antragsgemäß zur Zahlung von 27635,16 EUR verurteilt und ausgeführt: Es sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Das Angebot der Bekl. vom 23. 3. 2002 habe die Kl. mit Schreiben vom 2. 4. 2002 unter Abänderungen angenommen, so dass die Vertragsbestätigung in Wahrheit ein neues Angebot gem. § 150 I BGB gewesen sei. Dieses Angebot der Kl. hätten die Bekl. akzeptiert. Die Anfechtung des Vertrages durch die Bekl. sei nicht gerechtfertigt, da die behauptete Täuschung über Mehrkosten nach der Ausstattungsberatung allenfalls nach Vertragsschluss erfolgt und deshalb nicht mehr kausal für den Abschluss des Vertrages geworden sei. Da die Kl. die Kündigung der Bekl. nicht zu vertreten habe, könne sie gem. § 649 BGB, § 8 VOB/B die Zahlung der Vergütung verlangen. Der Anspruch sei gem. der wirksamen AGB der Kl. in Höhe von 10% der vereinbarten Vergütung entstanden. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:
Der Kl. steht ein Vergütungsanspruch in Höhe von 27635,16 EUR gem. § 8 Nr. 1 II VOB/B i.V. mit § 11 des Werkvertrages über ein W-Haus zu, da die Bekl. das Vertragsverhältnis gekündigt haben, ohne hierzu durch einen wichtigen Grund aus dem Verantwortungsbereich der Kl. veranlasst worden zu sein.

1. Die Parteien des Rechtsstreits haben einen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Fertighauses durch die Kl. auf einem Grundstück der Bekl. geschlossen. Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass die Bekl. der Kl. mit dem schriftlichen Angebot vom 23. 2. 2002 den Abschluss eines Vertrages angetragen haben. In dem vorformulierten Angebot, das die vertragliche Geltung der den Bekl. ausgehändigten VOB/B vorsah, ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der schriftlichen Vertragsbestätigung der Kl. bedarf. Das Angebot bezieht sich auf die Errichtung eines Hauses gem. Entwurf im Stil „Villa Erlenpark“ und der Bau- und Ausstattungsbeschreibung Stand 1. 8. 2001. Dieses Angebot hat die Kl. nicht unverändert angenommen. In ihrer Bestätigung vom 2. 4. 2002 verwies sie vielmehr darauf, dass die Bau- und Ausstattungsbeschreibung Stand 1. 1. 2002 Vertragsbestandteil sei. Die Baubeschreibung vom 1. 1. 2002 wich von der früheren unter anderem dadurch ab, dass in der neuen Beschreibung die Unterschreitung der Wärmeschutzverordnung um 25% nicht mehr zugesagt war. Darauf, dass die Wärmeschutzverordnung zum 31. 1. 2002 außer Kraft getreten war, kommt es nicht an. Nach dem ursprünglichen Angebot hatten die Bekl. einen Anspruch auf die Einhaltung bestimmter Werte, ein Anspruch der sich gem. der Bestätigung der Kl. nicht mehr ergab. Die Bestätigung enthielt zudem auch eine Bau- und Ausstattungsbeschreibung der Garage, die nicht Gegenstand des Angebots der Bekl. gewesen war. Die mit Änderungen verbundene Annahmeerklärung der Kl. ist daher ein neues Angebot i.S. des § 150 I BGB. Dieses haben die Bekl. konkludent angenommen, wie das LG zu Recht ausgeführt hat. Sie haben die Bau- und Ausstattungsbeschreibung der Garage unterschrieben an die Kl. zurückgesandt, haben auf der Grundlage des Vertrages eigene Architektenleistungen in Auftrag gegeben, die Kl. Planzeichnungen gem. den Überlegungen ihres Architekten fertigen lassen und nicht zuletzt die erste Rate, die gem. § 9 des Vertrages in Höhe von 3% des Gesamtpreises nach Erhalt der Grundpläne zu zahlen war, entrichtet. Dieses Verhalten konnte die Kl. nur als eine Vertragsannahme verstehen. Die Bekl. vertreten zwar auch in der Berufungsinstanz die Auffassung, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, tragen aber keine Umstände vor, die eine andere Annahme als einen Vertragsschluss rechtfertigen könnten.

2. Der Vertrag ist nicht infolge der Anfechtungserklärung der Bekl. nichtig. Das LG hat mit zutreffender Begründung das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes verneint. Die Bekl. wenden sich in ihrer Berufung nicht gegen diese rechtliche Beurteilung.

3. Die Kündigung der Bekl., die sie als fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erklärten, ist, da ein wichtiger Grund nicht vorliegt, als freie, grundlose Kündigung zu werten, denn die Bekl. wollten das Vertragsverhältnis in jedem Fall vorzeitig beenden. Die Kündigung, die nicht durch einen dem Unternehmer zuzurechnenden Umstand gerechtfertigt ist, verpflichtet den Auftraggeber aber zu Zahlung der vereinbarte Vergütung nach § 8 Nr. 1 II VOB/B, der inhaltlich dem § 649 S. 2 BGB entspricht.

a) Die Kündigung der Bekl. war nicht aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Ihr Vorbringen im Kündigungsschreiben vom 17. 3. 2003, die Kl. habe sich vertragswidrig verhalten und nach dem Bauvertrag im Festpreis enthaltene Bauleistungen zu Unrecht als Zusatzleistungen zu überhöhten Preisen angeboten, trifft nicht zu. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des LG, die von den Bekl. nicht in Zweifel gezogen werden, wird Bezug genommen.

b) Die mit vertragswidrigem Verhalten der Kl. begründete Kündigung hat die Rechtsfolgen des § 8 Nr. 1 II VOB/B ausgelöst, weil sie für den Fall des Fehlens eines Kündigungsgrundes als freie Kündigung zu verstehen ist. Ob eine als außerordentliche Kündigung erklärte Kündigung bei Nichtvorliegen eines Kündigungsgrundes das Vertragsverhältnis als freie Kündigung des Auftraggebers beendet, ist eine Frage der Auslegung. Eine außerordentliche Kündigung kann nicht ohne weiteres als freie Kündigung verstanden werden. Sie kann vielmehr nur dann als freie Kündigung ausgelegt bzw. umgedeutet werden, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, dass ein solcher Kündigungswille in der Erklärung gegenüber dem Empfänger zum Ausdruck gekommen ist. Maßgeblich kommt es darauf an, ob aus der Kündigungserklärung hervorgeht, dass der Vertrag unabhängig von dem geltend gemachten Kündigungsgrund beendet sein soll. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn aus der Erklärung selbst oder den Umständen des Einzelfalles nicht anderes folgt. Dass der Auftraggeber im Falle einer freien Kündigung dem Unternehmer die versprochene Vergütung schuldet, rechtfertigt kein anderes Verständnis (BGHZ 156, 82 = NJW 2003, 3474 = NZBau 2003, 665 = BauR 2003, 1889 [1891] = BGH-Report 2003, 1320). Auch wird die als freie Kündigung zu verstehende Erklärung nicht deshalb unwirksam, weil der Auftraggeber sich über das Recht zur außerordentlichen Kündigung geirrt hat (BGHZ 156, 82 = NJW 2003, 3474 = NZBau 2003, 665 = BauR 2003, 1889 [1891] = BGH-Report 2003, 1320 sowie BGH, NJW 1996, 1751 = ZfBR 1996, 200; NJW 1999, 3554; BauR 1999, 1924).

Nach diesen Grundsätzen ist die als außerordentliche Kündigung unwirksame Erklärung der Bekl. in eine freie Kündigung umzudeuten. Aus dem Kündigungsschreiben, das zugleich eine Anfechtung enthält, ergibt sich, dass die Bekl. das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden wollten. Weder aus dem Schreiben noch aus sonstigen Umständen lässt sich entnehmen, dass die Bekl. da Vertrauensverhältnis noch nicht derart zerstört ansahen, um bei Fehlen eines Kündigungsgrundes den Bauvertrag weiter durchzuführen. Die Bekl. tragen hierzu auch nichts vor.

4. Den ihr auf Grund der Kündigung zustehenden Vergütungsanspruch nach § 8 Nr. 1 II VOB/B kann die Kl.gem. § 11 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschal mit 10% der Gesamtvergütung berechnen. Die Vergütungsforderung beträgt danach 39478,80 EUR. Abzüglich der von den Bekl. gezahlten 1. Rate von 11843,64 EUR verbleibt eine offene Forderung von 27635,16 EUR.

§ 11 der von der Kl. gestellten AGB lautet: „1. Das Kündigungsrecht des Bauherrn richtet sich nach § 8 VOB/B. 2. Das Kündigungsrecht von WH richtet sich nach § 9 VOB/B. 3. Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne das sie von WH zu vertreten ist, hat WH das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder WH im Einzelfall andere Nachweise erbringen.“

Die Klausel hält einer Prüfung gem. §§ 305ff. BGB stand. Sie regelt in Nr. 3 die Abrechnung des Vertrages im Falle einer vorzeitigen Beendigung. Eine derartige Regelung ist nicht zu beanstanden, solange der Auftragnehmer nicht versucht, über die Klausel einen von dem vertraglichen Preisgefüge abweichenden Preis einzuführen (Kniffka, ibr-online Komm, Stand: 3. 3. 2005, § 649 Rdnr. 92; Ingenstau/Korbion/Vygen, VOB, 15. Aufl., VOB/B § 8 Nr. 1 Rdnr. 70). Die Pauschalierung des Vergütungsanspruches nach § 649 S. 2 BGB, § 8 Nr. 1 II VOB/B ist zulässig, sofern die Klausel zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers führt (BGH, NJW 2000, 3499 = NZBau 2000, 286 = BauR 2000, 1194; NJW 1997, 259 = BauR 1997, 156).

a) Die AGB verstößt nicht gegen § 307 I, II BGB.

aa) Ein Verstoß gegen § 307 BGB läge vor, wenn die Klausel den Vergütungsanspruch über den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 II VOB/B, § 649 BGB auf Kündigung mit wichtigem Grund ausdehnen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Dadurch, dass die Pauschale nach der ausdrücklichen Regelung des § 11 Nr. 3 der AGB nur dann geschuldet wird, wenn der Unternehmer die Kündigung nicht zu vertreten hat, wird mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt, dass die Pauschalzahlung sich auf den Fall der freien Kündigung des Auftraggebers nach § 8 Nr. 1 VOB/B und der Kündigung des Unternehmers wegen eines vom Auftraggeber zu vertretenen Grundes nach § 9 VOB/B bezieht. Es ist nicht zusätzlich erforderlich, in der Klausel ausdrücklich festzuhalten, dass ein Vergütungsanspruch bei einem Kündigungsverschulden des Unternehmers nicht besteht (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 10 Nr. 7 Rdnr. 18).

bb) Die Klausel ist auch nicht unter dem Aspekt unwirksam, dass sie bei dem Kunden unrichtige Erwartung über die finanziellen Belastungen im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung wecken würde. Durch die Pauschalberechnung entsteht für den Kunden der Eindruck, er könne sich unter relativ günstigen Bedingungen von dem Vertrag lösen und schulde nicht die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies wird regelmäßig ein wesentlicher Umstand für ihn sein, sich für den Vertragsschluss zu entscheiden (vgl. BGHZ 144, 133 = NJW 2000, 3498 [3499]; OLG Koblenz, BauR 2000, 871). Hätte der Unternehmer trotz der Pauschalangabe alternativ uneingeschränkt die Möglichkeit seinen sollen Anspruch stattdessen nach § 649 S. 2 BGB zu berechnen, dann würde dies deshalb die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge haben. Die Formulierung in der AGB der Kl., dass der Unternehmer „im Einzelfall“ andere Nachweise des Anspruchs erbringen kann, ist aber dahin zu verstehen, dass die Kl. nicht generell, sondern nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Berechnung vornehmen darf. Mit diesem Verständnis liegt ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht vor (vgl. BGHZ 144, 133 = NJW 2000, 3498 [3500]).

cc) Die Klausel ist auch nicht dahin zu verstehen, dass der Verwender bei einem teilweise durchgeführten Vertrag die Vergütung für erbrachte Leistungen zuzüglich der Pauschalen von 10% des Verkaufspreises verlangen kann, so dass sich daraus eine unangemessen hohe Belastung des Kunden ergeben könnte. Entscheidet sich der Unternehmer für die konkrete Berechnung der Vergütung, dann kann der auf die Pauschalberechnung nicht ergänzend zurückgreifen. In diesem Fall muss er vielmehr auch die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen konkret unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen berechnen. Denn die Vertragsklausel ist dahin zu verstehen, dass mit der Pauschale der gesamte Anspruch abgegolten wird (vgl. BGH, NJW 1983, 1481 [1492]).

b) Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 308 Nr. 7a BGB. Maßstab für die Wirksamkeit einer Klausel, die die Höhe der Vergütung nach § 649 S. 2 BGB, § 8 Nr. 1 II VOB/B bei vorzeitiger Vertragsbeendigung regelt, ist § 308 Nr. 7a BGB in entsprechender Anwendung (vgl. BGH, NJW 1997, 259 [260] zum früheren § 10 Nr. 7 AGBG). Zwar betrifft § 308 Nr. 7a BGB nach seinem Wortlaut allein Vergütungsregelungen für erbrachte Leistungen, während der Unternehmer nach § 649 S. 2 BGB seine Vergütung auch für nicht erbrachte Leistungen berechnen kann. Es besteht aber sachlich kein Unterschied zwischen einer unangemessen hohen Vergütung für erbrachte und einer unangemessenen Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, so das die entsprechende Anwendung des § 308 Nr. 7a BGB auf die gesamte Vergütungsforderung aus § 649 S. 2 BGB gerechtfertigt ist (BGH, NJW 1997, 259 [260]; NJW 1983, 1491 [1492]; Bamberger/Roth/Berger, BGB, 1. Aufl. [2003], § 308 Nr. 7 Rdnr. 11).

Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit der Pauschale ist das, was ohne die Klausel geschuldet würde. Dabei kommt es nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, sondern auf die typische Sachlage bei vorzeitiger Beendigung derartiger Verträge (BGH, NJW 1997, 259 [260]; NJW-RR 1995, 749; NJW 1985, 632; NJW 1982, 1491 [1492]). Nach § 649 S. 2 BGB bzw. § 8 Nr. 1 II VOB/B muss der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendung und desjenigen, was der Unternehmer durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, zahlen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Pauschale kommt es darauf an, ob der auf diese Weise ermittelte Betrag nicht nur unwesentlich von jedem abweicht, der bei vorzeitiger Beendigung derartiger Verträge über die Errichtung von Fertighäusern typischerweise kraft Gesetzes geschuldet würde. Wo die Grenze verläuft, von der ab ein bestimmter Prozentsatz als eine i.S. § 308 Nr. 7a BGB, früher § 10 Nr. 7 AGBG, nicht mehr angemessene Pauschale anzusehen ist, ist für Fertighausverträge noch nicht abschließend entschieden. Der BGH hat bisher 5% der Auftragssumme als ohne weiteres hinnehmbar angesehen (BGH, NJW 1983, 1491 [1492]). Eine Pauschale von 7,5% hat der BGH ebenfalls nicht beanstandet (BGHZ 144, 133 = NJW 2000, 3498 [3499]). Die Frage, ob eine Pauschale von 10% des Vertragspreises angemessen ist, hat er bisher offen gelassen (BGH, NJW-RR 1995, 749 = BauR 1995, 546). Andererseits hat der BGH ohne Entscheidung zu diesem Punkt eine Pauschale von 18% der vereinbarten Vergütung als äußerst zweifelhaft bezeichnet (BGH, NJW 1985, 79 [82]). Das OLG Rostock hat die Angemessenheit einer Pauschale von 8% des Gesamtpreises bejaht (NJW-RR 1998, 310 [311]). Eine pauschale Vergütungsforderung von 10% bei Fertighausverträgen haben das OLG Brandenburg (OLG-Report 1995, 18) und der Senat (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1392 [1393]) als noch angemessen bezeichnet. Auch in der Literatur wird überwiegend die Pauschale von 10% als noch angemessen angesehen (Ingenstau/Korbion/Vygen, § 8 VOB/B Nr. 1 Rdnr. 72; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl., § 8 VOB/B Rdnr. 9b; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnr. 1299; Bamberger/Roth/Berger, § 649 BGB Rdnr. 36; zweifelnd Kniffka/Koeble, Kompendium des BauR, 2. Aufl., 9. Teil, Rdnr. 38; Kniffka, ibr-online Komm, Stand: 3. 3. 2005, § 649 Rdnr. 93).

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine Pauschale von 10% der Fertighausverträgen nicht unangemessen hoch ist. Denn diese Pauschale übersteigt nicht die bereits beim Vertragsschluss entstehenden allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, die Provision des Vermittlungs- bzw. Abschlussvertreters sowie die möglichen anteiligen Vorhaltekosten für eine serienmäßige Konstruktion und Herstellung von Fertighäusern einschließlich des Vertriebssystems, die allesamt keine ausgleichspflichtigen Vorteile begründen, zuzüglich des zu berücksichtigenden Gewinns. Der BGH hat einen pauschalen Vergütungsanspruch in Höhe von 5% der Gesamtauftragssumme, wobei dieser Anspruch allein Ersatz für Aufwendungen (Bearbeitungsgebühr) war, als angemessen bewertet (vgl. BGH, NJW 1983, 1489 [1491]; NJW 1985, 632). Mit ebenfalls 5% der Vergütung ist der Unternehmergewinn zu berücksichtigen, ein Gewinn, dessen Höhe nicht unangemessen hoch angesetzt ist.

c) Die AGB der Kl. über die zu zahlende pauschalierte Vergütung verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 5b BGB.

Auf Abwicklungsregelungen i.S. des § 307 Nr. 7 BGB findet das für Schadensersatzansprüche geltende Klauselverbot des § 309 Nr. 5 BGB wegen der vergleichbaren Interessenlage entsprechende Anwendung (vgl. zu § 11 Nr. 5b AGBG BGH, WM 1985, 93 [94]). Die von der Kl. gestellte Geschäftsbedingung wird en Anforderungen an die Zulässigkeit solcher Klauseln gerecht, da sie dem Kunden ausdrücklich das Recht einräumt, den Nachweis einer niedrigeren Vergütung oder Entschädigung zu führen.

5. Der in der Berufungsinstanz erklärte Widerruf der Vertragserklärungen durch die Bekl. steht dem Anspruch der Kl. nicht entgegen. Den Bekl. steht ein Widerrufsrecht nicht zu. Ein solches Recht ergibt sich weder aus §§ 505 I Nr. 1, 355 BGB noch aus §§ 501, 495 I, 499, 355 BGB.

a) Der Vortrag der Bekl. zum Widerruf und dessen Erklärung sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie sich darauf erstmals in der Berufungsinstanz berufen. § 531 II ZPO steht nicht entgegen. Sowohl die Erklärung des Widerrufs als der dem Widerruf zugrunde liegende Sachverhalt sind unstreitig. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob die rechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts vorliegen. Diese neu anzustellenden rechtlichen Erwägungen stehen einer Berücksichtigung des Vorbringens nicht entgegen.

b) Den Bekl. steht ein Widerrufsrecht gem. § 505 I Nr. 1 BGB nicht zu, weil diese Vorschrift auf den Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses weder unmittelbar, noch analog Anwendung findet. Das Widerrufsrecht wird dem Verbraucher nur bei Vorliegen eines Kaufvertrages eingeräumt; der zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossene Vertrag ist hingegen ein Werkvertrag.

aa) Der Vertrag über die Errichtung des Fertighauses ist ein Werkvertrag. Wie beim Bauvertrag über ein konventionelles Haus steht die für den Werkvertrag typische Schöpfung eines Werkes im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehung. Dem Bauherrn kommt es neben der Lieferung der vorgefertigten Teile in erster Linie auf die Errichtung des Bauwerks an, bei dem es sich um das die Rechtsnatur des Fertighausvertrages prägende Merkmal handelt. Da die Errichtungsverpflichtung die wesentliche Vertragspflicht des Fertighausvertrages ist, findet allein das Werkvertragsrecht Anwendung (BGHZ 87, 112 = NJW 1983, 1489 [1490 m. zahlr. Nachw.]).

bb) Auf Werkverträge ist § 505 I Nr. 1 BGB nicht anwendbar. Die Anwendbarkeit der Vorschrift erfordert einen Kaufvertrag über eine Mehrheit von Sachen, die in Teilleistungen geliefert werden. Die Regelung knüpft an die früheren Bestimmungen des § 1c AbzG und des § 2 VerbKrG an. Mit der Neufassung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sollte keine inhaltliche Änderung zu der Regelung des VerbrKG herbeigeführt werden (BGH, NJW 2003, 1932; Habersack, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. [2004] § 505 Rdnrn. 2, 3; Erman/Saenger, BGB, § 505 Rdnr. 1; Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., § 505 Rdnr. 1; Lorenz, Lehrbuch zum neuen SchuldR, Rdnr. 618). So heißt es in dem Regierungsentwurf ausdrücklich, dass § 505 I BGB dem bisherigen § 2 VerbKrG entspricht und lediglich die Diktion und die Verweisungen angepasst und der Ratenlieferungsvertrag nunmehr legal definiert sein sollte (RegE des G zur Modernisierung des Schuldrechts, Stand 9. 5. 2002, S. 264). Der Entwurf des § 505 I Nr. 1 wurde mit einer geringen redaktionellen Modifizierung Gesetzesinhalt. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Dr 11/8274) wurde nicht erwogen, den sachlichen Anwendungsbereich zu erweitern und die Regelung auf Verträge über die Erbringung einer anderen Leistung als Kauf gegen Teilzahlungen anzuwenden. Die für § 2 VerbKrG entwickelten Grundsätze sind daher auch Grundlage des § 505 I BGB. Für den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes war aber anerkannt, dass die Lieferung zusammengehörend verkaufter Sachen sich allein auf Kaufverträge bezieht und keine Werkverträgen erfasst (grundlegend BGHZ 87, 112 = NJW 1983, 1489 [1490]). Auch auf der Grundlage des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt, dass Werkverträge nicht von der Regelung über Ratenlieferungsverträge erfasst werden, sondern nur reine Sachbezugsverträge. Daher scheidet die Anwendung der Vorschrift auf den typischen Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung aus (so auch Habersack, in: MünchKomm-BGB, § 505 Rdnr. 17; Bamberger/Roth/Möller/Wendehorst, § 505 BGB Rdnr. 6; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 505 Rdnr. 2; Erman/Saenger, § 505 BGB Rdnr. 6). Der Argumentation des OLG Koblenz (BauR 2004, 1951 das Urteil ist nicht rechtskräftig, AZ des BGH VII ZR 183/04), vermag der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen. Denn der Gesetzgeber hat für Ratenlieferungsverträge eine andere Legaldefinition vorgenommen als für Teilzahlungsgeschäfte und durch die Formulierung der „verkauften Sache“ als Kriterium der Anwendbarkeit die vom OLG Koblenz angenommene Gleichsetzung der Tatbestände abgelehnt.

cc) Auch eine analoge Anwendbarkeit der Regelung des § 505 I Nr. 1 auf Dienstleistungs- und Werkverträge scheidet aus. Der Ausschluss von Dienstleistungsverträgen ist keine planwidrige Lücke aus dem Regelungsbereich des § 505 BGB (BGH, NJW 2003, 1932 [1933]). Für den früheren § 2 VerbKrG war eine Anwendung über den Verbraucherschutz bei Kaufverträgen hinaus im Hinblick auf den sozialpolitischen Zweck der Vorschrift verneint worden. Mit diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz § 2 VerbrKrG aufgehoben und ohne wesentliche Änderung durch § 505 BGB ersetzt. Allein der Umstand, dass Verbraucher auch bei anderen Verträgen als Kaufverträgen schutzbedürftig sein können, rechtfertigt eine Analogie der vom Gesetzgeber als Ausnahme gewollten Bestimmung nicht (BGH, NJW 2003, 1932 [1933 m.w. Nachw.]).

c) Ein Widerrufsrecht der Bekl. ergibt sich auch nicht aus §§ 501, § 499 II, 495 I, 355 BGB. Diese Vorschriften sind nicht anwendbar, weil es sich bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Fertighausvertrag nicht um ein Teilzahlungsgeschäft i.S. des § 499 II BGB handelt.

Voraussetzung für ein Teilzahlungsgeschäft ist, dass die hinausgeschobene Fälligkeit der Zahlung entgeltlich gewährt wird. Wird kein Teilzahlungsaufschlag, auch nicht in Form einer Bearbeitungsgebühr, erhoben, dann ist der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfüllt. Dies beruht darauf, dass § 499 II auf der allgemeinen Regelung des § 499 I BGB aufbaut, so dass der entgeltliche Zahlungsaufschub grundlegende Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschriften über das Verbraucherdarlehn ist (ebenso OLG Brandenburg, IBR 2004, 551 Ls.). Entgegen der Ansicht des OLG Koblenz (BauR 2004, 1951) rechtfertigt sich auch aus § 502 I 2 BGB nicht die Annahme, es handele sich um ein entgeltliches Teilzahlungsgeschäft. Die Regelung des § 502 I 2 BGB, der lediglich die Formerfordernisse des § 502 I Nr. 1 bis 6 BGB modifiziert, stellt nicht die allgemeine Vermutung auf, der aufgeteilte Gesamtpreis enthalte in jedem Fall versteckte Entgelte i.S. des § 499 I BGB. Es ist zuzugeben, dass gem. der Formulierung des § 501 I 2 BGB indirekt vermutet wird, der Unternehmer, der ständig gegen Teilzahlungen Leistungen erbringt, tätige Teilzahlungsgeschäfte. Dies bedeutet aber nicht, dass es sich zwangsläufig um entgeltliche Teilzahlungsgeschäfte handeln muss. Hinzu kommt, dass vorliegen der Gesamtpreis zwischen den Parteien auf Grund von Absprachen über einzelne Werkleistungen und Leistungsgegenstände gebildet und dann lediglich aufgespalten wurde, so dass sich die Annahme eines verdeckten Entgelts für die Ratenzahlung nicht ergab. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zahlungen gem. dem vereinbarten Zahlungsplan um Abschlagszahlungen im Sinne des § 632a BGB, § 16 VOB/B handelt. Derartige Abschlagszahlungen im Sinne des § 632a BGB, § 16 VOB/B handelt. Derartige Abschlagszahlungen, die ein Entgelt für in sich abgeschlossene Teile der geschuldeten Werkleistung sind, beinhalten keinen Zahlungsaufschub im Sinne der entgeltlichen Teilzahlungsgeschäfte.

Themengebiet: Baurecht

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